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 Verordnung
Dienstag, 26. März 2024

WOHNUNGSLEERSTANDSABGABEORDNUNG

Der Gemeinderat der Gemeinde Proleb hat in seiner Sitzung vom 21. März 2024 gemäß § 1 Z 2 Stmk. Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz – StZWAG die nachstehende Verordnung beschlossen:

§1
Gegenstand der Abgabe

Den Gegenstand der Abgabe bilden Wohnungen gemäß § 3 Abs. 4 StZWAG, an denen nach den Daten des Zentralen Melderegisters mehr als 26 Kalenderwochen im Jahr weder eine Meldung als Hauptwohnsitz noch als sonstiger Wohnsitz vorliegt.

§2
Abgabepflichtige

Abgabepflichtige sind die Eigentümerinnen/Eigentümer der Wohnung, im Fall eines Baurechts jedoch die Baurechtsberechtigten.

§3
Ausnahmen von der Abgabepflicht

Ausgenommen von der Abgabepflicht sind insbesondere:

  1. Wohnungen im Eigentum einer gemeinnützigen Bau-, Wohnungs- und Siedlungsvereinigung;
  2. Wohnungen im Eigentum von Gebietskörperschaften;
  3. Bauten mit bis zu drei Wohnungen, in denen die Eigentümerinnen/Eigentümer des Baus in einer der Wohnungen ihren Hauptwohnsitz haben;
  4. betrieblich bedingte Wohnungen einschließlich solcher land- und/oder forstwirtschaftlicher Betriebe;
  5. Wohnungen, die anlässlich notwendiger Instandsetzungsarbeiten nicht länger als 26 Kalenderwochen im Jahr leerstehen;
  6. Wohnungen, die von den Eigentümerinnen/Eigentümern aus gesundheitlichen oder altersbedingten Gründen nicht mehr als Wohnsitz verwendet werden;
  7. Vorsorgewohnungen für Kinder, höchstens jedoch eine Vorsorgewohnung pro Kind in der Steiermark;
  8. Wohnungen, die aufgrund behördlicher Anordnungen nicht vermietbar sind;
  9. Bauten mit einer Wohnung oder mehreren Wohnungen für die das Bundesdenkmalsamt mit Bescheid die Denkmaleigenschaft festgestellt hat;
  10. Wohnungen, die im Eigentum oder in der Benützung eines fremden Staates oder aufgrund von Staatsverträgen errichteter Organisationen oder als exterritorial anerkannte Personen stehen, insoweit diese Wohnungen zur Unterbringung von diplomatischen Vertretungen oder zu Wohnzwecken für Personen verwendet werden, die als exterritorial anerkannt sind.

§4
Höhe der Abgabe

Die zu entrichtende Wohnungsleerstandsabgabe wird unter Bedachtnahme auf den Verkehrswert der Liegenschaften in der Gemeinde nach der Nutzfläche der Wohnung und den Kalenderwochen im Jahr ohne Wohnsitz wie folgt festgelegt*:
pro m2 Nutzfläche € 10.00

§5
Entstehung des Abgabenanspruchs, Selbstberechnung und Entrichtung

  1. Der Abgabenanspruch entsteht mit Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres.
  2. Die Abgabepflichtigen haben die Abgabe selbst zu berechnen und den selbstberechneten Betrag für jedes Kalenderjahr, die Nutzfläche der Wohnung sowie im Falle der Wohnungsleerstandsabgabe zusätzlich die Kalenderwochen ohne Wohnsitz im Jahr bis zum 31. März des Folgejahres der Abgabenbehörde bekanntzugeben. Die Abgabe ist binnen vier Wochen ab Bekanntgabe der Selbstberechnung zu entrichten.

§6
Inkrafttreten

Die Verordnung tritt mit dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tag in Kraft.

Abgenommen am 10. April 2024