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 Die Proleber Info
Montag, 3. März 2025

Öfftl. Gut – überragende Äste u. Böschungsmähen

Gemäß § 91 Straßenverkehrsordnung – StVO 1960, i.d.g.F. hat die Behörde die Grundeigentümer aufzufordern, Bäume, Sträucher, Hecken und dergleichen, welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigen, auszuästen oder zu entfernen. Gemäß § 26 Steiermärkisches Landes-Straßen-Verwaltungsgesetz – LStVG 1964, i.d.g.F. sind Waldungen (Baumbestände) und Gebüsche, die nicht Schutz- oder Bannwälder im Sinne der forstgesetzlichen Vorschriften (iSd § 21 ForstG) sind und an Straßen grenzen, in einer den Erfordernissen des Verkehrs und der Erhaltung der Straße im Einzelfall entsprechenden Entfernung vom Grundeigentümer abzuholzen oder auszulichten. Gemäß § 2 Steiermärkisches Landes-Straßen-Verwaltungsgesetz – LStVG 1964, i.d.g.F. gelten neben den unmittelbar dem Verkehr dienenden Flächen, wie Fahrbahnen, Gehsteige, Radwege etc. auch Böschungen als Bestandteile der öffentlichen Straßen.

Aus diesem Grund ersucht die Gemeinde Proleb alle Grundeigentümer, wo oben genannter Sachverhalt vorliegt, die Mängel zu beheben.
Da in den letzten Jahren der Aufforderung der Behörde nicht immer Folge geleistet wurde, werden heuer Kontrollen durchgeführt. Im Falle der Nichtbehebung des Mangels, wird die Gemeinde Proleb Firmen mit der Beseitigung beauftragen. Die anfallenden Kosten werden an die Grundstückseigentümer weitergegeben.

Im Sinne eines guten Miteinander in der Bevölkerung ersuchen wir um Einhaltung der Gesetze und bedanken uns schon im Voraus für Ihre Mitarbeit.

Im Hinblick auf die Verkehrssicherheit wird die Gemeinde Proleb in den Sommermonaten die Böschungen mähen.
Für Ihre Duldung bzw. Ihr Verständnis bedanken wir uns ebenfalls im Vorhinein.