Auf Grund dem mit Bescheid vom 17.02.2021, GZ: 120/2–638-2021, gemäß § 43 Zif 1 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960 idgF, straßenpolizeilich bewilligtem Verkehrsverbot wird gemäß § 43 lit b Z 1 StVO 1960 idgF., in Verbindung mit § 94 d StVO 1960 idqF. nachstehende Verordnung erlassen:
Vorübergehendes Verkehrsverbot für KFZ mit einem Gesamtgewicht von über 7,5 Tonnen, in der Zeit von 18. Februar 2021 bis voraussichtlich 30. April 2021, im Bereich Veitsberg/Proleber Berg und Kletschach/Penggen
Diese Verordnung gilt von 18. Februar 2021 bis voraussichtlich 30. April 2021, jedenfalls bis zur Aufhebung des Verkehrsverbotes- Gegenüber dauernden Verkehrsregelungen gilt diese Verordnung als Sonderregelung. Gemäß § 44 (1) StVO wird diese Verordnung durch Aufstellung der entsprechenden Verkehrszeichen gehörig kundgemacht und tritt mit dem Zeitpunkt der Aufstellung der Verkehrszeichen in Kraft.

Dieser Artikel wird bis Montag, 3. Mai 2021 7:00 Uhr aktuell gehalten!