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 Kundmachung
Dienstag, 15. Juli 2025

Verkehrsverbot für KFZ

Auf Grund der mit Bescheid vom 15.07.2025, GZ: A-2025-1077-00293, gemäß § 43 Zif 1 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBI. Nr. 159/1960 idgF, straßenpolizeilich bewilligtes vorübergehendes Verkehrsverbot für KFZ mit einem Gesamtgewicht von über 3,5 Tonnen aufgrund einer Sanierung des Panoramaweges im Bereich der Objekte Panoramaweg 6 und 8, in der Zeit von 15. Juli 2025 bis voraussichtlich 25. Juli 2025 wird gemäß § 43 lit b Z 1 StVO 1960 idgF., in Verbindung mit § 94 d StVO 1960 idgF. nachstehende Verordnung erlassen:

Vorübergehendes Verkehrsverbot für KFZ mit einem Gesamtgewicht von über 3,5 Tonnen aufgrund einer Sanierung des Panoramaweges im Bereich der Objekte Panoramaweg 6 und 8, in der Zeit von 15. Juli 2025 bis voraussichtlich 25. Juli 2025.

Diese Verordnung gilt von 15. Juli 2025 bis voraussichtlich 25. Juli 2025, jedenfalls bis zur Aufhebung des Verkehrsverbotes. Gegenüber dauernden Verkehrsregelungen gilt diese Verordnung als Sonderregelung.
Gemäß § 44 (1) StVO wird diese Verordnung durch Aufstellung der entsprechenden Verkehrszeichen gehörig kundgemacht und tritt mit dem Zeitpunkt der Aufstellung der Verkehrszeichen in Kraft.