Kundmachung
Dienstag, 15. September 2026

Straßensperren im Bereich Mühlenweg

Auf Grund der mit Bescheid vom 15. September 2026, GZ: A-2026-1077-00307, gemäß §§ 82 und 94 der StVO 1960, BGBI. Nr. 159/1960 idgF. in Verbindung mit §§ 40 Abs. 2 Zif. 8 und 72 der Stmk. Gemeindeordnung 1967, LGBI. Nr. 115 idgF sowie § 54 Stmk. Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964 LStVG, LGBI. Nr. 154/1964, idF LGBI. Nr. 60/2008, straßenpolizeilich bewilligten zeitweiligen Straßensperren aufgrund von Grab-, Verfüll- und Wiederherstellungsarbeiten für die Sanierung einer Wasserleitung im Bereich des Objektes Mühlenweg 4, 6 und 7, 8712 Proleb, auf dem Grundstück Nr.: 670/6 und 689, beide einkommend in EZ 93, der KG 60319 Kletschach (siehe Anlage 1), in der Zeit von 21. September 2026 bis voraussichtlich 25. September 2026 (1 Arbeitstag) von 08:00 Uhr bis 17:00 Uhr, wird gemäß § 43 lit b Z 1 StVO 1960 i. d. g. F., in Verbindung mit § 94 d StVO 1960 i.d.g.F. nachstehende Verordnung erlassen:

  1. zeitweilige Straßensperren aufgrund von Grab-, Verfüll- und Wiederherstellungsarbeiten für die Sanierung einer Wasserleitung im Bereich des Objektes Mühlenweg 4, 6 und 7, 8712 Proleb, auf dem Grundstück Nr.: 670/6 und 689, beide einkommend in EZ 93, der KG 60319 Kletschach (siehe Anlage 1)
  2. Die vom Kuratorium für Verkehrssicherheit herausgegebenen „Richtlinien für die Kennzeichnung von Baustellen“ sind insbesondere hinsichtlich der ausreichenden Kennzeichnung, Absicherung und Beleuchtung der Baustellenbereiche genauestens zu beachten.
  3. Die Anbringung und zeitgerechte Entfernung der Verkehrszeichen hat im Einvernehmen mit der Polizeiinspektion Niklasdorf zu erfolgen. Sofern dies der Fahrbahnzustand zulässt, sind Verkehrszeichen für die verfügten Verkehrsverbote und -beschränkungen in der arbeitsfreien Zeit (Nachtstunden, Wochenenden, längere Arbeitspausen) zu entfernen; im Zweifelsfalle sind entsprechende Weisungen bei der zuständigen Polizeiinspektion einzuholen.
  4. Die zeitweiligen Straßensperren sind auf den unbedingt notwendigen Zeitraum und auf das notwendige Ausmaß zu beschränken.
  5. Die Bewohner bzw. Anrainer dieser Bereiche sind mit geeigneten Hinweistafeln über die bevorstehenden Straßensperren rechtzeitig, aber mindestens 48 Studen vor der Ausführung zu informieren.
  6. Für den Verkehr ist im Bedarfsfall die offene Künette mit Stahlplatten abzudecken.
  7. Mit im Bereich beabsichtigten Grab-, Verfüll- und Wasserversorgungsleitung und der besonderer Sorgfalt sind die Wiederherstellungsarbeiten Abwasserentsorgungsleitung im Grundstück Nr.: 670/6 und 689, beide einkommend in EZ 93, der KG 60319 Kletschach, durchzuführen.
  8. Vor Ausführung der beabsichtigten Grab-, Verfüll- und Wiederherstellungsarbeiten ist mit unserem Wassermeister, Wolfgang Hedanek (Tel.Nr.: 0664/3442520) bzw. Harald Ebner (0664/1210187) eine Leitungseinweisung durchzuführen.
  9. Auf eine ordnungsgemäße Absicherung der Baustelle insbesondere in den Nachtstunden ist unbedingt zu achten.
  10. Im Falle einer Verschmutzung der Fahrbahn im Zuge der Arbeiten hat der Verantwortliche Sorge zu tragen, diese sofort reinigen zu lassen. Arbeiten, die aus Versäumnisgründen von der Gemeinde oder in ihrem Auftrag durchgeführt werden müssen, werden dem Bewilligungswerber in Rechnung gestellt.

Diese Verordnung gilt in der Zeit von 21. September 2026 bis voraussichtlich 25. September 2026 (1 Arbeitstag) jedenfalls aber bis zum Ende der Arbeiten. Gegenüber dauernden Verkehrsregelungen gilt diese Verordnung als Sonderregelung. Gemäß § 44 (1) StVO wird diese Verordnung durch Aufstellung der entsprechenden Verkehrszeichen gehörig kundgemacht und tritt mit dem Zeitpunkt der Aufstellung der Verkehrszeichen in Kraft.