Auf Grund der mit Bescheid vom 22.07.2026, GZ: A-2026-1077-00269/0002, gemäß §§ 82 und 94 der StVO 1960, BGBI. Nr. 159/1960 idgF. in Verbindung mit §§ 40 Abs. 2 Zif. 8 und 72 der Stmk. Gemeindeordnung 1967, LGBI. Nr. 115 idgF sowie § 54 Stmk. Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964 LStVG, LGBI. Nr. 154/1964, idF LGBI. Nr. 60/2008, straßenpolizeilich bewilligten Straßenbehinderungen und zeitweiligen Straßensperren aufgrund der Sanierung des Prolebbaches im Bereich von hm 6,5 bis hm 9 der Objekte Dorfstraße 16 bis Panoramaweg 2 (siehe Anlage) auf dem Grundstück Nr.: 484/1, EZ 136, KG 60346 Proleb und Gst.Nr.: 488, EZ 265, KG 60346 Proleb, in der Zeit von 03. August 2026 bis voraussichtlich 14. August 2026 von 08:00 Uhr bis 17:00 Uhr, wird gemäß § 43 lit b Z 1 StVO 1960 i. d. g. F., in Verbindung mit § 94 d StVO 1960 i.d.g.F. nachstehende Verordnung erlassen:
- Straßenbehinderungen und zeitweiligen Straßensperren aufgrund der Sanierung des Prolebbaches im Bereich von hm 6,5 bis hm 9 der Objekte Dorfstraße 16 bis Panoramaweg 2 (siehe Anlage) auf dem Grundstück Nr.: 484/1, EZ 136, KG 60346 Proleb und Gst.Nr.: 488, EZ 265, KG 60346 Proleb, in der Zeit von 03. August 2026 bis voraussichtlich 14. August 2026 von 08:00 Uhr bis 17:00 Uhr
- Die vom Kuratorium für Verkehrssicherheit herausgegebenen „Richtlinien für die Kennzeichnung von Baustellen“ sind insbesondere hinsichtlich der ausreichenden Kennzeichnung, Absicherung und Beleuchtung der Baustellenbereiche genauestens zu beachten.
- Die Anbringung und zeitgerechte Entfernung der Verkehrszeichen hat im Einvernehmen mit der Polizeiinspektion Niklasdorf zu erfolgen. Sofern dies der Fahrbahnzustand zulässt, sind Verkehrszeichen für die verfügten Verkehrsverbote und -beschränkungen in der arbeitsfreien Zeit (Nachtstunden, Wochenenden, längere Arbeitspausen) zu entfernen; im Zweifelsfalle sind entsprechende Weisungen bei der zuständigen Polizeiinspektion einzuholen.
- Die Straßenbehinderungen und zeitweiligen Straßensperren sind auf den unbedingt notwendigen Zeitraum und auf das notwendige Ausmaß zu beschränken.
- Die Bewohner bzw. Anrainer dieser Bereiche sind mit geeigneten Hinweistafeln über die bevorstehenden Straßenbehinderungen und zeitweiligen Straßensperren rechtzeitig, aber mindestens 48 Studen vor der Ausführung zu informieren.
- Mit geeigneten Hinweiszeichen ist die Wartepflicht bei Gegenverkehr kundzumachen.
- Für den Verkehr ist die Durchfahrt mit kurzen Wartezeiten (max. 10 min.) zu ermöglichen.
- Auf eine ordnungsgemäße Absicherung der Baustelle insbesondere in den Nachtstunden ist unbedingt zu achten.
- Im Falle einer Verschmutzung der Fahrbahn im Zuge der Arbeiten hat der Verantwortliche Sorge zu tragen, diese sofort reinigen zu lassen. Arbeiten, die aus Versäumnisgründen von der Gemeinde oder in ihrem Auftrag durchgeführt werden müssen, werden dem Bewilligungswerber in Rechnung gestellt.
Diese Verordnung gilt von 03. August 2026 bis voraussichtlich 14. August 2026 jedenfalls aber bis zum Ende der Arbeiten. Gegenüber dauernden Verkehrsregelungen gilt diese Verordnung als Sonderregelung. Gemäß § 44 (1) StVO wird diese Verordnung durch Aufstellung der entsprechenden Verkehrszeichen gehörig kundgemacht und tritt mit dem Zeitpunkt der Aufstellung der Verkehrszeichen in Kraft.



