Auf Grund der mit Bescheid vom 22.07.2026, GZ: A-2026-1077-00269/0001, gemäß §§ 82 und 94 der StVO 1960, BGBI. Nr. 159/1960 idgF. in Verbindung mit §§ 40 Abs. 2 Zif. 8 und 72 der Stmk. Gemeindeordnung 1967, LGBI. Nr. 115 idgF sowie § 54 Stmk. Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964 – LStVG, LGBI. Nr. 154/1964, idF LGBI. Nr. 60/2008, straßenpolizeilich bewilligte Inanspruchnahme einer Teilfläche des öffentlichen Gutes zum Zwecke der Aufstellung eines Baucontainers und von Baumaschinen auf dem Grundstück Nr.: 484/1, einkommend in EZ 136, KG 60346 Proleb (siehe Anlage), in der Zeit von 03. August 2026 bis voraussichtlich 14. August 2026 werden gemäß § 43 lit b Z 1 StVO 1960 i. d. g. F., in Verbindung mit § 94 d StVO 1960 i.d.g.F. nachstehende Verordnung erlassen:
- Inanspruchnahme einer Teilfläche des öffentlichen Gutes zum Zwecke der Aufstellung eines Baucontainers und von Baumaschinen auf dem Grundstück Nr.: 484/1, einkommend in EZ 136, KG 60346 Proleb (siehe Anlage), in der Zeit von 03. August 2026 bis voraussichtlich 14. August 2026
- Die Inanspruchnahme ist auf den unbedingt notwendigen Zeitraum und auf das notwendige Ausmaß zu beschränken.
- Auf eine ordnungsgemäße Absicherung der in Anspruch genommene Teilfläche, insbesondere in den Nachtstunden, ist unbedingt zu achten.
- Die Bewohner bzw. Anrainer dieses Bereiches sind mit geeigneten Hinweistafeln über die bevorstehende Inanspruchnahme rechtzeitig, jedoch min. 48 Stunden vor der Ausführung zu informieren.
Diese Verordnung gilt von 03. August 2026 bis voraussichtlich 14. August 2026 jedenfalls aber bis zum Ende der Arbeiten. Gegenüber dauernden Verkehrsregelungen gilt diese Verordnung als Sonderregelung. Gemäß § 44 (1) StVO wird diese Verordnung durch Aufstellung der entsprechenden Verkehrszeichen gehörig kundgemacht und tritt mit dem Zeitpunkt der Aufstellung der Verkehrszeichen in Kraft.


