Verordnung
Auf Grund der mit Bescheid vom 28. April 2025, GZ: A-2025-1077-00198, gemäß § 90 Abs 1 und 3 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBI. Nr. 159/1960 idgF, straßenpolizeilich bewilligte Straßenbehinderungen auf dem Grundstück Nr.: 461, einkommend in EZ 92, KG 60320 Köllach, aufgrund einer Sanierung der Zufahrt zum Objekt Brucker Straße 2 (Gst.Nr. 45/4, EZ 71, KG 60320 Köllach), in der Zeit von 05. Mai 2025 bis voraussichtlich 16. Mai 2025 (2 Arbeitstage), von 08:00 Uhr bis 17:00 Uhr wird gemäß § 43 lit b Z 1 StVO 1960 i. d. g .F., in Verbindung mit § 94 d StVO 1960 i.d.g.F. nachstehende Verordnung erlassen:
- Straßenbehinderungen auf dem Grundstück Nr.: 461, einkommend in EZ 92, KG 60320 Köllach, aufgrund einer Sanierung der Zufahrt zum Objekt Brucker Straße 2 (Gst.Nr. 45/4, EZ 71, KG 60320 Köllach), in der Zeit von 05. Mai 2025 bis voraussichtlich 16. Mai 2025 (2 Arbeitstage), von 08:00 Uhr bis 17:00 Uhr
- Die Straßenbehinderungen sind auf den unbedingt notwendigen Zeitraum und auf das notwendige Ausmaß zu beschränken.
- Die Bewohner bzw. Anrainer dieses Bereiches sind mit geeigneten Hinweistafeln über die bevorstehenden Straßenbehinderungen rechtzeitig, jedoch min. 48 Stunden vor der Ausführung zu informieren.
- Für den Bus- und Schwerlastverkehr ist die Durchfahrt mit kurzen Wartezeiten (maх. 10 min.) zu ermöglichen.
- Auf eine ordnungsgemäße Absicherung der Baustelle insbesondere in den Nachtstunden ist unbedingt zu achten.
Diese Verordnung gilt 05. Mai 2025 bis voraussichtlich 16. Mai 2025 (2 Arbeitstage) jedenfalls aber bis zum Ende der Arbeiten. Gegenüber dauernden Verkehrsregelungen gilt diese Verordnung als Sonderregelung. Gemäß § 44 (1) StVO wird diese Verordnung durch Aufstellung der entsprechenden Verkehrszeichen gehörig kundgemacht und tritt mit dem Zeitpunkt der Aufstellung der Verkehrszeichen in Kraft.
