Auf Grund der mit Bescheid vom 13. Juli 2026, GZ: A-2026-1077-00264, gemäß §§ 82 und 94 der StVO 1960, BGBI. Nr. 159/1960 idgF. in Verbindung mit §§ 40 Abs. 2 Zif. 8 und 72 der Stmk. Gemeindeordnung 1967, LGBI. Nr. 115 idgF sowie § 54 Stmk. Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964 LStVG, LGBI. Nr. 154/1964, idF LGBI. Nr. 60/2008, straßenpolizeilich bewilligten Straßenbehinderungen aufgrund einer Sanierung des Straßenbankettes im Bereich der Objekte Quellenweg 7 bis 17, 8712 Proleb, auf dem Grundstück Nr.: 506, einkommend in EZ 265, der KG 60346 Proleb, am 15. Juli 2026 in der Zeit von 08:00 Uhr bis 17:00 Uhr, wird gemäß § 43 lit b Z 1 StVO 1960 i. d. g. F., in Verbindung mit § 94 d StVO 1960 i.d.g.F. nachstehende Verordnung erlassen:
- Straßenbehinderungen aufgrund einer Sanierung des Straßenbankettes im Bereich der Objekte Quellenweg 7 bis 17, 8712 Proleb, auf dem Grundstück Nr.: 506, einkommend in EZ 265, der KG 60346 Proleb, am 15. Juli 2026 in der Zeit von 08:00 Uhr bis 17:00 Uhr
- Die vom Kuratorium für Verkehrssicherheit herausgegebenen „Richtlinien für die Kennzeichnung von Baustellen“ sind insbesondere hinsichtlich der ausreichenden Kennzeichnung, Absicherung und Beleuchtung der Baustellenbereiche genauestens zu beachten.
- Die Anbringung und zeitgerechte Entfernung der Verkehrszeichen hat im Einvernehmen mit der Polizeiinspektion Niklasdorf zu erfolgen. Sofern dies der Fahrbahnzustand zulässt, sind Verkehrszeichen für die verfügten Verkehrsverbote und -beschränkungen in der arbeitsfreien Zeit (Nachtstunden, Wochenenden, längere Arbeitspausen) zu entfernen; im Zweifelsfalle sind entsprechende Weisungen bei der zuständigen Polizeiinspektion einzuholen.
- Die Straßenbehinderungen sind auf den unbedingt notwendigen Zeitraum und auf das notwendige Ausmaß zu beschränken.
- Für den Straßenverkehr ist die Durchfahrt mit kurzen Wartezeiten (max. 10 min.) zu ermöglichen.
- Die Bewohner bzw. Anrainer dieses Bereiches sind mit geeigneten Hinweistafeln über die bevorstehenden Straßenbehinderungen rechtzeitig vor der Ausführung zu informieren.
- Im Falle einer Verschmutzung der Fahrbahn im Zuge der Arbeiten hat der Verantwortliche Sorge zu tragen, diese sofort reinigen zu lassen.
Diese Verordnung gilt am 15. Juli 2026 jedenfalls aber bis zum Ende der Arbeiten. Gegenüber dauernden Verkehrsregelungen gilt diese Verordnung als Sonderregelung.
Gemäß § 44 (1) StVO wird diese Verordnung durch Aufstellung der entsprechenden Verkehrszeichen gehörig kundgemacht und tritt mit dem Zeitpunkt der Aufstellung der Verkehrszeichen in Kraft.


