Die Gemeinde Proleb hat in der Gemeinderatssitzung vom 16.12.2025 gemäß des § 16 Steiermärkischen Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2023, LGBI. Nr. 46/2023 ein Gleichstellungsprogramm verordnet, welches per 1.1.2026 in Kraft tritt.
Angeschlagen am: 19.12.2025
Abgenommen am: 5.01.2026
Für den Gemeinderat:
Der Bürgermeister:
(Mag. Christian Steiner)
Elektronisch unterfertigt
Gleichstellungsprogramm
Aufgrund des § 16 Steiermärkisches Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2023, LGBl. Nr. 46/2023 wird verordnet:
§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für
- Bedienstete, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis Dienst oder Ausbildungsverhältnis zur Gemeinde stehen,
- Personen, die sich um ein Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zur Gemeinde bewerben.
§ 2 Ziele
Um eine bestehende Unterrepräsentation oder bestehende Benachteiligung von Frauen und Männer zu beseitigen, werden folgende Ziele festgelegt, die mit der Umsetzung des Gleichstellungsprogrammes erreicht werden, soll:
- Chancengleichheit: Die Chancengleichheit in Beschäftigung und Beruf zu verbessern.
- Förderung einer gleichberechtigten Beteiligung von Frauen und Männern in allen Entscheidungsstrukturen, bei gleicher Qualifikation gleiche Berufs- und Aufstiegschancen zu sichern.
- Bessere Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben: Den Eintritt und den Wiedereintritt in den Dienst zu erleichtern und eine bessere Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben, insbesondere für Bedienstete mit Betreuungsaufgaben, zu ermöglichen.
- Aus- und Weiterbildung: Den Zugang zu Aus- und Weiterbildung für Bedienstete mit Betreuungspflichten zu erleichtern.
- Aufstiegschancen verbessern durch div. Schulungen.
§ 3 Ausschreibung von Stellen und Funktionen
Bei der Ausschreibung von Stellen und Funktionen gilt, dass das unterrepräsentierte Geschlecht nachdrücklich zur Bewerbung einzuladen ist, solang keine Ausgewogenheit im Verhältnis zwischen Frauen und Männern erreicht ist.
Interne Bekanntmachung von Stellenausschreibungen.
§ 4 Auswahlverfahren
In Bewerbungsgesprächen haben diskriminierende Fragestellungen zu unterbleiben.
§ 5 Förderungsmaßnahmen bei der Aus- und Weiterbildung
Aufgabe der (des) unmittelbaren Vorgesetzten ist es über die Auswahl stehender Bildungsangebote zeitgerecht zu informieren, sie zur Teilnahme zu ermutigen und konkrete Ausbildungsfortschritte vorzuschlagen.
Die Zulassung zu Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen ist grundsätzlich auch den Mitarbeitern mit herabgesetzter Wochendienstzeit (Teilzeitbeschäftigung) zu ermöglichen.
§ 6 Vereinbarkeit von Beruf und Familie
Bei der Festsetzung der Dienstzeit ist nach betrieblicher Möglichkeit vor allem bei Mitarbeiterlnnen mit herabgesetzter Wochendienstzeit auf deren Betreuungspflichten Bedacht zu nehmen.
Bei kurzfristiger Anordnung von Mehr- sowie Überstunden hat der Dienstgeber die familiäre Situation der Mitarbeiterinnen nach betrieblicher Möglichkeit zu berücksichtigen. Insbesondere ist auf kurzfristig nicht delegierbare Versorgungspflichten Bedacht zu nehmen.
§ 7 Wiedereinstieg für Bedienstete in Elternkarenz
- Die Bediensteten sind über sämtliche Modelle einer flexiblen Arbeitszeitgestaltung im Zusammenhang mit dem Wiedereinstieg zu informieren.
- Durch gezielte Förderung der Weiterbildung nach dem Wiedereinstieg sowie durch begleitende Maßnahmen (Umorganisieren, Reduzierung des Aufgabenbereiches) soll der Wiedereinstieg und die Wiedereingliederung am Arbeitsplatz unterstützt werden.
- Teilbeschäftigten Mitarbeiterlnnen soll im Rahmen einer langfristigen Karriereplanung wieder die Möglichkeit einer Vollzeitbeschäftigung eingeräumt werden.
- Der Zugang der Mitarbeiterlnnen zu betrieblichen Informationen ist während der Elternkarenz sicher zu stellen.
§ 8 Kontaktperson
- Die Kontaktperson (Gleichbehandlungsbeauftragte/r) hat sich mit der Gleichbehandlung betreffenden Fragen zu befassen. Sie hat Anfragen, Wünsche, Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen einzelner Bediensteter entgegenzunehmen, zu beraten und zu unterstützen.
- Die Kontaktperson ist bei Personalauswahlverfahren beratend beizuziehen.
§9 laufende Adaption
Das Ziel ist eine nachhaltige Gleichstellung, welche spätestens alle 5 Jahre evaluiert werden kann/soll.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1.1.2026 in Kraft.

