Kundmachung
Donnerstag, 5. März 2026

Wasserversorgungsanlage Gemeinde Proleb

18. März 2026
9:00 Uhr
Sitzungssaal Gemeinde
Feldtyp nicht unterstützt.

GZ: ABT13-293581/2024-13

Ggst.: It. Verteiler, Wasserversorgungsanlage Gemeinde Proleb, 8712 Proleb, Gemeindestraße 2, Genehmigungsverfahren, Ortsteil Kletschach,

Das Land Steiermark
Umwelt und Raumordnung
Referat Wasser-, Abfall- und Umweltrecht
Bearb.: Mag. Raphael Sallegger
Tel.: +43 (316) 877-7107
Fax: +43 (316) 877-3490
E-Mail: anlagenrecht@stmk.gv.at
Bei Antwortschreiben bitte Geschäftszeichen (GZ) anführen

Graz, am 02.03.2026

Kundmachung

Mit Eingabe vom 29.08.2024 hat die Gemeinde Proleb um die nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung für die Änderung ihrer im Wasserbuch unter der PZ 11/890 eingetragenen Wasserversorgungsanlage durch Erweiterung der bestehenden öffentlichen Wasserversorgungsanlage im Ortsteil Kletschach auf dem Grundstück Nr. 523/1, KG Kletschach (60319) durch Fassung der „Blin“ Quellen angesucht. Weiters wurde um nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung für die bestehende ,,Tulnik“ Quelle angesucht.
Zur Erhebung des Sachverhalts im Rahmen des behördlichen Ermittlungsverfahrens wird eine örtliche Erhebung und mündliche Verhandlung für

Mittwoch, den 18. März

mit dem Zusammentritt im Gemeindeamt Proleb, 8712 Proleb, Gemeindestraße 2 um 09:00 Uhr anberaumt.

Rechtsgrundlagen:

  • §§ 40 bis 44 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBI. Nr. 51, zuletzt in der Fassung BGBI. I Nr. 50/2025
  • §§ 99 lit. c und 107 Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959, BGBI. Nr. 215/1959, zuletzt in der Fassung BGBI. I Nr. 73/2018

Verfahrensleiter ist Herr Christoph Stolz

Wasserbautechnische Amtssachverständige ist Frau Dipl.-Ing. Claudia Ferstl

Hydrogeologischer Amtssachverständiger ist Herr Mag. Peter Reichl

Bitte beachten Sie!

Einwendungen müssen spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Wasserrechtsbehörde (Amt der Stmk. Landesregierung, Abteilung 13, Stempfergasse 7, 8010 Graz, E-Mail: abteilung13@stmk.gv.at) schriftlich während der Amtsstunden (Montag – Donnerstag von 08:00 bis 15:00 Uhr, Freitag von 8:00 – 12:30 Uhr) oder während der Verhandlung mündlich vorgebracht werden.
Verspätete Einwendungen können nicht berücksichtigt werden.
Unterlassene und verspätete Einwendungen haben den Verlust der Parteistellung zur Folge.

Wenn Sie jedoch durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert waren, rechtzeitig Einwendungen zu erheben und Sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, können Sie binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses, das Sie an der Erhebung von Einwendungen gehindert hat, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache, bei uns Einwendungen erheben. Diese Einwendungen gelten dann als rechtzeitig erhoben. Bitte beachten Sie, dass eine längere Ortsabwesenheit kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellt.
Unabhängig von allfälligen Einwendungen wird durch die Wasserrechtsbehörde geprüft, ob das Vorhaben öffentliche Interessen oder Rechte Dritter nachteilig berührt.
Bei geringfügigen Grundinanspruchnahmen durch Leitungsführungen werden die erforderlichen Dienstbarkeiten des Leitungsrechtes eingeräumt, sofern nicht Einwendungen erhoben werden.

An der Verhandlung teilnehmende Vertreter beteiligter Stellen oder Personen haben sich rechtzeitig mit den erforderlichen Weisungen und Ermächtigungen zu versehen, um bindende Erklärungen bei der mündlichen Verhandlung abgeben zu können. Etwaige Vorbehalte hinsichtlich nachträglicher Erklärungen können gemäß den oben angeführten Bestimmungen nicht berücksichtigt werden.
Eine schriftliche Vollmacht ist nicht erforderlich,

  • wenn Sie sich durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person (z.B. einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin, einen Notar/eine Notarin, einen Wirtschaftstreuhänder/eine Wirtschaftstreuhänderin oder einen Ziviltechniker/eine Ziviltechnikerin) vertreten lassen,
  • wenn Sie sich durch uns bekannte Angehörige (§ 36a des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch uns bekannte Funktionäre/Funktionärinnen von Organisationen vertreten lassen und kein Zweifel an deren Vertretungsbefugnis besteht oder
  • wenn Sie gemeinsam mit Ihrem/Ihrer Bevollmächtigten zur Verhandlung kommen.

Die für das Verfahren eingereichten Pläne und sonstigen Behelfe liegen bis zum Tage vor der örtlichen Erhebung bei der Abteilung 13, Stempfergasse 7, 8011 Graz, und beim Gemeindeamt Proleb zur allgemeinen Einsicht auf.

Für den Landeshauptmann
Der Abteilungsleiter-Stellvertreter i.V.
Mag. Raphael Sallegger
(elektronisch gefertigt)