Verordnung
Dienstag, 23. September 2025

Straßensperre wegen Grabungsarbeiten

6. Oktober 2025
16. Oktober 2025
7:00 Uhr
Riesnerstraße 13

Auf Grund der mit Bescheid vom 22. September 2025, GZ: PE-2025-1077-004927, gemäß § 90 Abs 1 und 3 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBI. Nr. 159/1960 idgF, straßenpolizeilich bewilligte Straßensperre (siehe Anlage) aufgrund von Grabungsarbeiten auf dem Grundstück Nr.: 342/21, einkommend in EZ 411, KG 60346 Proleb, Riesnerstraße 13, in der Zeit von 06. Oktober 2025 bis voraussichtlich 16. Oktober 2025, von 08:00 Uhr bis 17:00 Uhr, wird gemäß § 43 lit b Z 1 StVO 1960 i. d. g .F., in Verbindung mit § 94 d StVO 1960 i.d.g.F. nachstehende Verordnung erlassen:

  1. Straßensperre auf dem Grundstück Nr.: 343/4, einkommend in EZ 265, KG 60346 Proleb, aufgrund von Grabungsarbeiten auf dem Grundstück Nr.: 342/21, einkommend in EZ 411, KG 60346 Proleb, Riesnerstraße 13, in der Zeit von 06. Oktober 2025 bis voraussichtlich 16. Oktober 2025, von 08:00 Uhr bis 17:00 Uhr
  2. Die Straßensperre ist auf den unbedingt notwendigen Zeitraum und auf das notwendige Ausmaß zu beschränken.
  3. Die Bewohner bzw. Anrainer dieses Bereiches sind mit geeigneten Hinweistafeln über die bevorstehende Straßensperre und Umleitung rechtzeitig, jedoch min. 48 Stunden vor der Ausführung zu informieren.
  4. Die Zufahrt zum Objekt, Riesnerstraße 6, 8712 Proleb, muss gewährleistet sein.
  5. Auf eine ordnungsgemäße Absicherung der Baustelle insbesondere in den Nachtstunden ist unbedingt zu achten.
  6. Im Falle einer Verschmutzung der Fahrbahn im Zuge der Arbeiten hat der Verantwortliche Sorge zu tragen, diese sofort reinigen zu lassen. Arbeiten, die aus Versäumnisgründen von der Gemeinde oder in ihrem Auftrag durchgeführt werden müssen, werden dem Bewilligungswerber in Rechnung gestellt.

Diese Verordnung gilt von 6. Oktober 2025 bis voraussichtlich 16. Oktober 2025, jedenfalls aber bis zum Ende der Arbeiten. Gegenüber dauernden Verkehrsregelungen gilt diese Verordnung als Sonderregelung. Gemäß § 44 (1) StVO wird diese Verordnung durch Aufstellung der entsprechenden Verkehrszeichen gehörig kundgemacht und tritt mit dem Zeitpunkt der Aufstellung der Verkehrszeichen in Kraft.