Auf Grund der mit Bescheid vom 22. September 2026, GZ: PE-2026-1077-004661, gemäß §§ 82 und 94 der StVO 1960, BGBI. Nr. 159/1960 idgF. in Verbindung mit §§ 40 Abs. 2 Zif. 8 und 72 der Stmk. Gemeindeordnung 1967, LGBI. Nr. 115 idgF sowie § 54 Stmk. Landesstraßenverwaltungsgesetz 1964 – LStVG, LGBI. Nr. 154/1964, idF LGBI. Nr. 60/2008, straßenpolizeilich bewilligten Straßensperre aufgrund der Inanspruchnahme einer Teilfläche des öffentlichen Gutes zum Zwecke des Erntedankfestes und der 40 Jahresfeier der Wolfgangskapelle im Bereich der Objekte Köllach 49 bis 54, in 8712 Proleb, auf dem Grundstück Nr.: 464/1 und 464/2, einkommend in EZ 92 und Grundstück Nr.: 482, einkommend in EZ 89, alle der KG 60320 Köllach (siehe Anlage 1), am Sonntag, den 27. September 2026 in der Zeit von 12:30 Uhr bis 17:00 Uhr, wird gemäß § 43 lit b Z 1 StVO 1960 i. d. g. F., in Verbindung mit § 94 d StVO 1960 i.d.g.F. nachstehende Verordnung erlassen:
- Straßensperre aufgrund der Inanspruchnahme einer Teilfläche des öffentlichen Gutes zum Zwecke des Erntedankfestes und der 40 Jahresfeier der Wolfgangskapelle im Bereich der Objekte Köllach 49 bis 54, in 8712 Proleb, auf dem Grundstück Nr.: 464/1 und 464/2, einkommend in EZ 92 und Grundstück Nr.: 482, einkommend in EZ 89, alle der KG 60320 Köllach (siehe Anlage 1), am Sonntag, den 27. September 2026 in der Zeit von 12:30 Uhr bis 17:00 Uhr
- Die Anbringung und zeitgerechte Entfernung der Verkehrszeichen hat im Einvernehmen mit der Polizeiinspektion Niklasdorf zu erfolgen. Sofern dies der Fahrbahnzustand zulässt, sind Verkehrszeichen für die verfügten Verkehrsverbote und -beschränkungen in der arbeitsfreien Zeit (Nachtstunden, Wochenenden, längere Arbeitspausen) zu entfernen; im Zweifelsfalle sind entsprechende Weisungen bei der zuständigen Polizeiinspektion einzuholen.
- Die Inanspruchnahme und die Straßensperre sind auf den unbedingt notwendigen Zeitraum und auf das notwendige Ausmaß zu beschränken.
- Auf eine ordnungsgemäße Absicherung der in Anspruch genommene Teilfläche, ist unbedingt zu achten.
- Die Bewohner bzw. Anrainer dieses Bereiches sind mit geeigneten Hinweistafeln über die bevorstehende Inanspruchnahme rechtzeitig, jedoch min. 48 Stunden vor der Ausführung zu informieren.
- Für die Teilfläche des öffentlichen Gutes zum Zwecke des Erntedankfestes und der 40 Jahresfeier der Wolfgangskapelle im Bereich der Objekte Köllach 49 bis 54, in 8712 Proleb, auf dem Grundstück Nr.: 464/1 und 464/2, einkommend in EZ 92 und Grundstück Nr.: 482, einkommend in EZ 89, alle der KG 60320 Köllach (siehe Anlage 1), am Sonntag, den 27. September 2026, ist das Halten und Parken verboten.
- Nach Beendigung der Inanspruchnahme hat die Konsenswerberin das öffentliche Gut spätestens nach zwei Tagen den vorigen Zustand wiederherzustellen.
- Im Falle einer Verschmutzung der Fahrbahn und /oder der in Anspruch genommenen Fläche hat der Bewilligungswerber Sorge zu tragen, diese sofort reinigen zu lassen. Arbeiten, die aus Versäumnisgründen von der Gemeinde oder in ihrem Auftrag durchgeführt werden müssen, werden dem Bewilligungswerber in Rechnung gestellt.
Diese Verordnung gilt am 27. September 2026 jedenfalls aber bis zum Ende der Arbeiten.
Gegenüber dauernden Verkehrsregelungen gilt diese Verordnung als Sonderregelung. Gemäß § 44 (1) StVO wird diese Verordnung durch Aufstellung der entsprechenden Verkehrszeichen gehörig kundgemacht und tritt mit dem Zeitpunkt der Aufstellung der Verkehrszeichen in Kraft.



