Auf Grund der mit Bescheid vom 13. Februar 2026, GZ: PE-2026-1077-000815, gemäß §§ 82 und 94 der StVO 1960, BGBI. Nr. 159/1960 idgF. in Verbindung mit §§ 40 Abs. 2 Zif. 8 und 72 der Stmk. Gemeindeordnung 1967, LGBI. Nr. 115 idgF sowie § 54 Stmk. Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964 – LStVG, LGBI. Nr. 154/1964, idF LGBI. Nr. 60/2008, straßenpolizeilich bewilligte Straßensperre im Bereich der Grundstücksparzelle 108 bzw. 114, KG 60320 Köllach (siehe Anlage) in der Zeit von 02. März 2026 bis voraussichtlich 27. März 2026 wird gemäß § 43 lit b Z 1 StVO 1960 i. d. g. F., in Verbindung mit § 94 d StVO 1960 i.d.g.F. nachstehende Verordnung erlassen:
- Straßensperre aufgrund des Neubaus der Gasleitung DN400 (Südschiene 3) durch Grab-, Verfüll- und Wiederherstellungsarbeiten auf dem Grundstück Nr.: 461, einkommend in EZ 92, der KG 60320 Köllach, im Bereich der Grundstücksparzelle 108 bzw. 114, KG 60320 Köllach (siehe Anlage) in der Zeit von 02. März 2026 bis voraussichtlich 27. März 2026
- Die Straßensperre ist auf den unbedingt notwendigen Zeitraum und auf das notwendige Ausmaß zu beschränken.
- Die Bewohner bzw. Anrainer dieser Bereiche sind mit geeigneten Hinweistafeln in Köllach und Picheldorf bzw. einer Postwurfsendung über die bevorstehende Straßensperre rechtzeitig, aber mindestens 48 Stunden vor der Ausführung zu informieren.
- Auf eine ordnungsgemäße Absicherung der Baustelle insbesondere in den Nachtstunden ist unbedingt zu achten.
- Der Radverkehr ist über die Silberseesiedlung und Silberseeweg umzuleiten und im Bereich der Busumkehrstelle Köllach entlang der Umleitung mit geeigneten Hinweistafeln darzustellen.
Diese Verordnung gilt in der Zeit von 02. März 2026 bis voraussichtlich 27. März 2026 jedenfalls aber bis zum Ende der Arbeiten. Gegenüber dauernden Verkehrsregelungen gilt diese Verordnung als Sonderregelung.
Gemäß § 44 (1) StVO wird diese Verordnung durch Aufstellung der entsprechenden Verkehrszeichen gehörig kundgemacht und tritt mit dem Zeitpunkt der Aufstellung der Verkehrszeichen in Kraft.




