Verordnung
Donnerstag, 13. November 2025

Straßenbehinderungen

17. November 2025
28. November 2025
8:00 - 17:00 Uhr
Mühlenweg 6 und 7
Feldtyp nicht unterstützt.

Auf Grund der mit Bescheid vom 12. November 2025, GZ: A-2025-1077-00432, gemäß § 90 Abs 1 und 3 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBI. Nr. 159/1960 idgF, straßenpolizeilich bewilligten Straßenbehinderungen (siehe Anlage) aufgrund der Sanierung einer Wasserleitung im Bereich der Objekte Mühlenweg 6 und 7, in der Zeit von 17. November 2025 bis voraussichtlich 28. November 2025 (3 Arbeitstage), von 08:00 Uhr bis 17:00 Uhr, wird gemäß § 43 lit b Z 1 StVO 1960 i. d. g .F., in Verbindung mit § 94 d StVO 1960 i.d.g.F. nachstehende Verordnung erlassen:

  1. Straßenbehinderungen auf dem Grundstück Nr.: 689, einkommend in EZ 93, KG 60319 Kletschach, aufgrund der Sanierung einer Wasserleitung im Bereich der Objekte Mühlenweg 6 und 7, in der Zeit von 17. November 2025 bis voraussichtlich 28. November 2025 (3 Arbeitstage), von 08:00 Uhr bis 17:00 Uhr
  2. Die Straßenbehinderungen sind auf den unbedingt notwendigen Zeitraum und auf das notwendige Ausmaß zu beschränken.
  3. Für den Straßenverkehr ist die Durchfahrt mit kurzen Wartezeiten (max. 10 min.) zu ermöglichen.
  4. Die Bewohner bzw. Anrainer dieses Bereiches sind mit geeigneten Hinweistafeln über die bevorstehenden Straßenbehinderungen rechtzeitig, jedoch min. 48 Stunden vor der Ausführung zu informieren.
  5. Auf eine ordnungsgemäße Absicherung der Baustelle insbesondere in den Nachtstunden ist unbedingt zu achten.
  6. Im Falle einer Verschmutzung der Fahrbahn im Zuge der Arbeiten hat der Verantwortliche Sorge zu tragen, diese sofort reinigen zu lassen. Arbeiten, die aus Versäumnisgründen von der Gemeinde oder in ihrem Auftrag durchgeführt werden müssen, werden dem Bewilligungswerber in Rechnung gestellt.

Diese Verordnung gilt von 17. November 2025 bis voraussichtlich 28. November 2025 jedenfalls aber bis zum Ende der Arbeiten. Gegenüber dauernden Verkehrsregelungen gilt diese Verordnung als Sonderregelung. Gemäß § 44 (1) StVO wird diese Verordnung durch Aufstellung der entsprechenden Verkehrszeichen gehörig kundgemacht und tritt mit dem Zeitpunkt der Aufstellung der Verkehrszeichen in Kraft.