Verordnung
Donnerstag, 3. September 2026

Straßenbehinderungen wegen Neubau der Gasleitung

3. September 2026
2. November 2026
7:00 - 18:00 Uhr
Veitsberg und Proleber Berg

Auf Grund der mit Bescheid vom 03. September 2026, GZ: PE-2026-1077-004301, gemäß §§ 82 und 94 der StVO 1960, BGBI. Nr. 159/1960 idgF. in Verbindung mit §§ 40 Abs. 2 Zif. 8 und 72 der Stmk. Gemeindeordnung 1967, LGBI. Nr. 115 idgF sowie § 54 Stmk. Landesstraßenverwaltungsgesetz 1964 – LStVG, LGBI. Nr. 154/1964, idF LGBI. Nr. 60/2008, straßenpolizeilich bewilligten Straßenbehinderungen aufgrund des Neubaus der Gasleitung DN400 (Südschiene 3) durch Grab-, Verfüll- und Wiederherstellungsarbeiten im Bereich

  1. Veitsberg – auf dem Grundstück Nr.: 506, EZ 70, KG 60344 Prentgraben (siehe Anlage) und
  2. Proleber Berg – auf dem Grundstück Nr.: 62/5, EZ 265, KG 60346 Proleb (siehe Anlage)

in der Zeit von 07. September 2026 bis voraussichtlich 30. Oktober 2026 wird gemäß § 43 lit b Z 1 StVO 1960 i. d. g. F., in Verbindung mit § 94 d StVO 1960 i.d.g.F. nachstehende Verordnung erlassen:

  1. Die vom Kuratorium für Verkehrssicherheit herausgegebenen,Richtlinien für die Kennzeichnung von Baustellen“ sind insbesondere hinsichtlich der ausreichenden Kennzeichnung, Absicherung und Beleuchtung der Baustellenbereiche genauestens zu beachten.
  2. Die Anbringung und zeitgerechte Entfernung der Verkehrszeichen hat im Einvernehmen mit der Polizeiinspektion Niklasdorf zu erfolgen. Sofern dies der Fahrbahnzustand zulässt, sind Verkehrszeichen für die verfügten Verkehrsverbote und -beschränkungen in der arbeitsfreien Zeit (Nachtstunden, Wochenenden, längere Arbeitspausen) zu entfernen; im Zweifelsfalle sind entsprechende Weisungen bei der zuständigen Polizeiinspektion einzuholen.
  3. Die Straßenbehinderungen sind auf den unbedingt notwendigen Zeitraum und auf das notwendige Ausmaß zu beschränken.
  4. Die Bewohner bzw. Anrainer dieser Bereiche sind mit geeigneten Hinweistafeln in Kletschach und Penggen bzw. einer Postwurfsendung über die bevorstehenden Straßenbehinderungen rechtzeitig, aber mindestens 1 Woche vor der Ausführung zu informieren.
  5. Für den Verkehr ist im Bedarfsfall die offene Künette mit Stahlplatten abzudecken.
  6. Mit geeigneten Hinweiszeichen ist die Wartepflicht bei Gegenverkehr kundzumachen.
  7. Mit besonderer Sorgfalt sind die beabsichtigten Grab-, Verfüll- und Wiederherstellungsarbeiten im Bereich der Hauptwasserversorgungsleitung des Proleber Berges durchzuführen. Vor Ausführung der beabsichtigten Grab-, Verfüllund Wiederherstellungsarbeiten ist mit unserem Wassermeister, Wolfgang Hedanek (Tel.Nr.: 0664 / 3442520) eine Leitungseinweisung durchzuführen.
  8. Die beabsichtigten Grab-, Verfüll- und Wiederherstellungsarbeiten im Bereich des Veitsberges haben auch im Einvernehmen mit der Weggenossenschaft Prentgraben, vertreten durch Obmann Ernst Strohnegger und im Bereich des Proleber Berges mit der Weggenossenschaft Haindlgraben, vertreten durch Obmann Michael Hafellner, zu erfolgen.
  9. Für den Verkehr ist die Durchfahrt mit kurzen Wartezeiten (max. 10 min.) zu ermöglichen.
  10. Auf eine ordnungsgemäße Absicherung der Baustelle insbesondere in den Nachtstunden ist unbedingt zu achten.
  11. Im Falle einer Verschmutzung der Fahrbahn im Zuge der Arbeiten hat der Verantwortliche Sorge zu tragen, diese sofort reinigen zu lassen. Arbeiten, die aus Versäumnisgründen von der Gemeinde oder in ihrem Auftrag durchgeführt werden müssen, werden dem Bewilligungswerber in Rechnung gestellt.

Diese Verordnung gilt 07. September 2026 bis voraussichtlich 30. Oktober 2026 jedenfalls aber bis zum Ende der Arbeiten. Gegenüber dauernden Verkehrsregelungen gilt diese Verordnung als Sonderregelung. Gemäß § 44 (1) StVO wird diese Verordnung durch Aufstellung der entsprechenden Verkehrszeichen gehörig kundgemacht und tritt mit dem Zeitpunkt der Aufstellung der Verkehrszeichen in Kraft.