Auf Grund der mit Bescheid vom 27. März 2026, GZ: PE-2026-1077-001634, gemäß §§ 82 und 94 der StVO 1960, BGBI. Nr. 159/1960 idgF. in Verbindung mit §§ 40 Abs. 2 Zif. 8 und 72 der Stmk. Gemeindeordnung 1967, LGBI. Nr. 115 idgF sowie § 54 Stmk. Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964 LStVG, LGBI. Nr. 154/1964, idF LGBI. Nr. 60/2008, straßenpolizeilich bewilligte
a) Straßensperre aufgrund der Herstellung eines Asphaltprovisorium auf dem Grundstück Nr.: 461, einkommend in EZ 92, der KG 60320 Köllach, im Bereich der Grundstücksparzelle 108 bzw. 114, KG 60320 Köllach (siehe Anlage 1); in der Zeit von 01. April 2026 bis voraussichtlich 03. April 2026 und
b) Straßenbehinderungen aufgrund der Durchführung der im Rahmen einer Einbauerhebung herzustellenden Suchschlitze auf dem Grundstück Nr.: 670/3, einkommend in EZ 93, der KG 60319 Kletschach, (siehe Anlage 2) in der Zeit von 01. April 2026 bis voraussichtlich 03. April 2026 wird gemäß § 43 lit b Z 1 StVO 1960 i. d. g. F., in Verbindung mit § 94 d StVO 1960 i.d.g.F. nachstehende Verordnung erlassen:
- Straßensperre aufgrund der Herstellung eines Asphaltprovisorium auf dem Grundstück Nr.: 461, einkommend in EZ 92, der KG 60320 Köllach, im Bereich der Grundstücksparzelle 108 bzw. 114, KG 60320 Köllach (siehe Anlage 1); in der Zeit von 01. April 2026 bis voraussichtlich 03. April 2026 und Straßenbehinderungen aufgrund der Durchführung der im Rahmen einer Einbauerhebung herzustellenden Suchschlitze auf dem Grundstück Nr.: 670/3, einkommend in EZ 93, der KG 60319 Kletschach, (siehe Anlage 2) in der Zeit von 01. April 2026 bis voraussichtlich 03. April 2026
- Die Straßensperren und Straßenbehinderungen sind auf den unbedingt notwendigen Zeitraum und auf das notwendige Ausmaß zu beschränken.
- Die Bewohner bzw. Anrainer dieser Bereiche sind mit geeigneten Hinweistafeln in Köllach und Picheldorf über die bevorstehende Straßensperre bzw. in Kletschach über die bevorstehende Straßenbehinderung rechtzeitig, aber mindestens 48 Stunden vor der Ausführung zu informieren.
- Auf eine ordnungsgemäße Absicherung der Baustelle insbesondere in den Nachtstunden ist unbedingt zu achten.
- Der Radverkehr ist über die Silberseesiedlung und Silberseeweg umzuleiten und im Bereich der Busumkehrstelle Köllach entlang der Umleitung mit geeigneten Hinweistafeln darzustellen.
Diese Verordnung gilt von 01. April 2026 bis voraussichtlich 03. April 2026 jedenfalls aber bis zum Ende der Arbeiten. Gegenüber dauernden Verkehrsregelungen gilt diese Verordnung als Sonderregelung. Gemäß § 44 (1) StVO wird diese Verordnung durch Aufstellung der entsprechenden Verkehrszeichen gehörig kundgemacht und tritt mit dem Zeitpunkt der Aufstellung der Verkehrszeichen in Kraft.
VO_StrPolBew_Arge_BruckerStraße-Kletschach

