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 Verordnung
Donnerstag, 22. Oktober 2026

Straßenbehinderung im Bereich Riesnerstraße

30. Oktober 2026
8:00 - 12:00 Uhr
Riesnerstraße
Feldtyp nicht unterstützt.

Auf Grund der mit Bescheid vom 21. Oktober 2026, GZ: PE-2026-1077-005249, gemäß §§ 82 und 94 der StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 idgF. in Verbindung mit §§ 40 Abs. 2 Zif. 8 und 72 der Stmk. Gemeindeordnung 1967, LGBI. Nr. 115 idgF sowie § 54 Stmk. Landesstraßenverwaltungsgesetz 1964 – LStVG, LGBI. Nr. 154/1964, idF LGBI. Nr. 60/2008, straßenpolizeilich bewilligten Straßenbehinderung aufgrund einer Pelletslieferung im Bereich des Objektes Riesnerstraße 17, 8712 Proleb, auf dem Grundstück Nr.: 343/4, einkommend in EZ 265, der KG 60346 Proleb (siehe Anlage), am 30. Oktober 2026 in der Zeit von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr wird gemäß § 43 lit b Z 1 StVO 1960 i. d. g. F., in Verbindung mit § 94 d StVO 1960 i.d.g.F. nachstehende Verordnung erlassen:

  1. Straßenbehinderung aufgrund einer Pelletslieferung im Bereich des Objektes Riesnerstraße 17, 8712 Proleb, auf dem Grundstück Nr.: 343/4, einkommend in EZ 265, der KG 60346 Proleb (siehe Anlage), am 30. Oktober 2026 in der Zeit von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
  2. Die Anbringung und zeitgerechte Entfernung der Verkehrszeichen hat im Einvernehmen mit der Polizeiinspektion Niklasdorf zu erfolgen. Sofern dies der Fahrbahnzustand zulässt, sind Verkehrszeichen für die verfügten Verkehrsverbote und -beschränkungen in der arbeitsfreien Zeit (Nachtstunden, Wochenenden, längere Arbeitspausen) zu entfernen; im Zweifelsfalle sind entsprechende Weisungen bei der zuständigen Polizeiinspektion einzuholen.
  3. Die Straßenbehinderung ist auf den unbedingt notwendigen Zeitraum und auf das notwendige Ausmaß zu beschränken.
  4. Die Bewohner bzw. Anrainer dieses Bereiches sind mit geeigneten Mitteln über die bevorstehende Straßenbehinderung rechtzeitig, aber mindestens 48 Stunden vor der Ausführung zu informieren.
  5. Im Falle einer Verschmutzung der Fahrbahn im Zuge der Arbeiten hat der Verantwortliche Sorge zu tragen, diese sofort reinigen zu lassen. Arbeiten, die aus Versäumnisgründen von der Gemeinde oder in ihrem Auftrag durchgeführt werden müssen, werden dem Bewilligungswerber in Rechnung gestellt.

Diese Verordnung gilt am 30. Oktober 2026, jedenfalls aber bis zum Ende der Arbeiten. Gegenüber dauernden Verkehrsregelungen gilt diese Verordnung als Sonderregelung. Gemäß § 44 (1) StVO wird diese Verordnung durch Aufstellung der entsprechenden Verkehrszeichen gehörig kundgemacht und tritt mit dem Zeitpunkt der Aufstellung der Verkehrszeichen in Kraft.