Gemäß § 42 Abs. 2 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 2010 idF LGBI. 20/2026, hat der Bürgermeister spätestens alle zehn Jahre öffentlich aufzufordern, Anregungen auf Änderungen des örtlichen Entwicklungskonzeptes (Stadtentwicklungskonzeptes) und des Flächenwidmungsplanes einzubringen (Revision).
Jedes Gemeindemitglied sowie jede physische und juristische Person, die ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen kann, hat die Möglichkeit, Bauvorhaben und sonstige Planungsinteressen sowie Planungsanregungen in der Zeit von
Montag, 20. April 2026 bis Montag, 29. Juni 2026
dem Gemeindeamt schriftlich bekannt zu geben.
Eigentümer von Grundstücken, deren Verwendung als Vorbehaltsfläche möglich ist, werden aufgefordert, diese Grundstücke der Gemeinde zum Kauf anzubieten.
Nach Ablauf der vorstehenden Frist wird vom Gemeinderat der Stadtgemeinde Trofaiach beschlossen, ob die Voraussetzungen für die Änderungen des örtlichen Entwicklungskonzeptes (Stadtentwicklungskonzeptes) und des Flächenwidmungsplanes gegeben sind. Ist dies der Fall, so wird die Ausarbeitung des neuen örtlichen Entwicklungskonzeptes (Stadtentwicklungskonzeptes) sowie des Flächenwidmungsplanes ohne weitere Kundmachung in Angriff genommen.
