Bekanntmachung
Donnerstag, 9. April 2026

Mündliche Verhandlung über Fischteichanlage im Prentgraben

23. April 2026
9:00 Uhr
Prentgraben 10, 8712 Proleb
Feldtyp nicht unterstützt.

In folgender Angelegenheit wird eine mündliche Verhandlung anberaumt:
DI (FH) Florian und Mag. Heike Lang, Ute Leitner, Fischteichanlage im Prentgraben,

  1. Neuerteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für den Betrieb einer Fischteichanlage und einer Kleinstwasserkraftanlage auf Grst. Nr. 112/2, mit Wasserentnahme aus dem Prentgrabenbach auf Grst. Nr. 111 und Rückleitung auf Grst. Nr. 112/1, alle KG Prentgraben
  2. naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung eines Entnahmebauwerks im Prentgrabenbach auf Grst. Nr. 111, KG Prentgraben

Ort:  Prentgraben 10, 8712 Proleb, Grst. Nr. 112/2, KG Prentgraben
Datum: 23. April 2026
Zeit: 9 Uhr

Beteiligte können persönlich zur Verhandlung kommen, an ihrer Stelle einen Bevollmächtigten/eine Bevollmächtigte entsenden oder gemeinsam mit ihrem/ihrer Bevollmächtigten zur Verhandlung kommen.
Bevollmächtigter/Bevollmächtigte kann eine eigenberechtigte natürliche Person, eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft sein. Personen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben, dürfen nicht bevollmächtigt werden.
Der/Die Bevollmächtigte eines/einer Beteiligten muss mit der Sachlage vertraut sein und sich durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen können. Die Vollmacht hat auf Namen oder Firma zu lauten.
Eine schriftliche Vollmacht ist nicht erforderlich,

  • wenn Sie sich durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person zB einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin, einen Notar/eine Notarin, einen Wirtschaftstreuhänder/eine Wirtschaftstreuhänderin oder einen Ziviltechniker/eine Ziviltechnikerin – vertreten lassen,
  • wenn der Bevollmächtigter/die Bevollmächtigte des/der Beteiligten seine/ihre Vertretungsbefugnis durch seine/ihre Bürgerkarte nachweist,
  • uns bekannte Angehörige (§ 36a des Allgemeinen AVG), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch uns wenn sich der/die Beteiligte durch Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 bekannte Funktionäre/Funktionärinnen von Organisationen vertreten lassen und kein Zweifel an deren Vertretungsbefugnis besteht oder
  • wenn sich der/die Beteiligte gemeinsam mit seinem/ihrer Bevollmächtigten zu uns kommt.

Beteiligte können in folgende Pläne und sonstige Behelfe Einsicht nehmen:

Projektsunterlagen

Ort der Einsichtnahme:
Bezirkshauptmannschaft Leoben, 8700 Leoben, Peter-Tunner-Straße 6

Montag bis Freitag, 08.00 bis 12.30
Stock/Zimmer Nr.: 411

Abgesehen von dieser Bekanntmachung und der persönlichen Verständigung der uns bekannten Beteiligten wird die Verhandlung durch

  • Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde sowie
  • im Internet unter der Adresse http://www.bh-leoben.steiermark.at

kundgemacht.

Besondere Hinweis:
Eine Einsichtnahme bzw. Erhebung von Einwendungen ist nur nach vorheriger telefonischer Anmeldung/Terminvereinbarung (03842/45571-210) möglich.

Beteiligte verlieren ihre Parteistellung, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei uns oder während der Verhandlung Einwendungen erheben. Außerhalb der Verhandlung schriftlich erhobene Einwendungen müssen spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bis zum Ende der Amtsstunden bei uns eingelangt sein. Außer in der Verhandlung können mündliche Einwendungen spätestens erhoben werden:

Bezirkshauptmannschaft Leoben, 8700 Leoben, Peter-Tunner-Straße 6
Montag bis Freitag
08.00 bis 12.30
Zimmer Nr.: 411 411

Wenn ein Beteiligter/eine Beteiligte jedoch durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen zu erheben und ihn/sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, kann er/sie binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses, das ihn/sie an der Erhebung von Einwendungen gehindert hat, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache, bei uns Einwendungen erheben. Diese Einwendungen gelten dann als rechtzeitig erhoben. Eine längere Ortsabwesenheit stellt kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis dar.

Rechtsgrundlagen: §§ 40 bis 42 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes §§ 9, 32, 98 und 107 Wasserrechtsgesetz §§ 5, 27 Stmk. Naturschutzgesetz

Der Bezirkshauptmann i.V.
Mag. Marcel Kerschbaumer
(elektronisch gefertigt)