BMWET – V/1a (Energiewegerecht)
Post.V1a-25a@bmwet.gv.at
Mag. Clemens Wolf
Sachbearbeiter
clemens.wolf@bmwet.gv.at
+43 1 71162 603133 Stubenring 1, 1010 Wien
E-Mail-Antworten sind bitte unter Anführung der Geschäftszahl an das Abteilungspostfach zu richten.
Geschäftszahl: 2026-0.119.410
Genehmigungsverfahren gemäß Gaswirtschaftsgesetz 2011;
Energienetze Steiermark GmbH; Erdgasleitungsanlage Südschiene, Abschnitt 3 Bruck/Mur – St. Michael/Traboch – Änderung, Trassenabschnitt 2; Kundmachung
Anberaumung einer mündlichen Verhandlung
KUNDMACHUNG
(Ladung)
Die Energienetze Steiermark GmbH plant, die bestehende Leitungsanlage Semmering Donawitz (DN300 MOP64, Baujahr 1958) im Leitungsabschnitt Bruck/Mur St. Michael durch die Gasleitungsanlage Südschiene, Abschnitt Bruck/Mur St. Michael/Traboch, DN400 MOP70 zu ersetzen und die damit in Verbindung stehenden Knoten- und Schieberstationen zu ändern, und hat, vertreten durch Haslinger/Nagele Rechtsanwälte GmbH, Mölker Bastei 5, 1010 Wien, mit Schreiben vom 10.9.2024 beim Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) um Genehmigung der Errichtung und des Betriebs gemäß dem Bundesgesetz, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Erdgaswirtschaft erlassen werden (Gaswirtschaftsgesetz 2011 – GWG 2011) angesucht.
Der Trassenabschnitt 1 (vom Anfangspunkt bis zum Winkelpunkt WP08-1) und der Trassenabschnitt 3 (vom Winkelpunkt WP10-1 bis zum Endpunkt) wurden mit Teilbescheid des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vom 24.3.2025, ZI. 2025-0.214.104, gemäß dem GWG 2011 genehmigt.
Mit Schriftsatz vom 30.10.2025 gab die Energienetze Steiermark GmbH, vertreten durch Haslinger/Nagele Rechtsanwälte GmbH, dem mittlerweile – gemäß den Bestimmungen des Bundesgesetzes, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Erdgaswirtschaft erlassen werden (Gaswirtschaftsgesetz 2011 GWG 2011), BGBI. I Nr. 107/2011, idgF, iVm den Bestimmungen des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBI. Nr. 76/1986, idgF zuständigen Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus (BMWET) eine Änderung ihres Antrages hinsichtlich der Leitungsführung im Trassenabschnitt 2 bekannt und beantragte die Erteilung der Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb gemäß dem GWG 2011 für diesen geänderten Trassenabschnitt 2 (vom Winkelpunkt WP08-1 bis zum Winkelpunkt WP10-1). Mit dem Ansuchen vom 30.10.2025 übermittelte die Energienetze Steiermark GmbH dem BMWET die erforderlichen Einreichunterlagen.
Der BMWET ordnet nunmehr über den Antrag der Energienetze Steiermark GmbH gemäß den §§ 134, 137, 138 sowie 150, 151 und 153 GWG 2011 sowie gemäß den §§ 40 ff AVG 1991, BGBI. Nr. 51/1991, idgF, die Durchführung des Ermittlungsverfahrens an.
Nach den Bestimmungen des GWG 2011 ist durch entsprechende Auflagen eine Abstimmung des Projekts mit bereits vorhandenen oder bewilligten anderen Energieversorgungseinrichtungen und mit den Erfordernissen der Landeskultur, des Forstwesens, des Wasserrechtes, der Raumplanung, der Wasserwirtschaft, der Wildbach-und Lawinenverbauung, des Natur- und Landschaftsschutzes, des Denkmalschutzes, der Bodenkultur, des öffentlichen Verkehrs sowie der Landesverteidigung und des Dienstnehmerschutzes herbeizuführen. Zur Wahrung dieser Interessen sind die dazu berufenen Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften zu hören. Andere für das Projekt erforderliche verwaltungsrechtliche Bewilligungen bleiben unberührt.
Die mündliche Verhandlung wird wie folgt anberaumt:
Montag, 9. März 2026, 11.00 Uhr, im Mehrzwecksaal der Gemeinde Proleb, Eichenwaldsiedlung 2, 8712 Proleb
Die Amtsabordnung findet sich zum genannten Zeitpunkt im Mehrzwecksaal der Gemeinde Proleb ein.
In die von der Energienetze Steiermark GmbH übermittelten Einreichunterlagen kann bis zur mündlichen Verhandlung im Gemeindeamt Proleb, Gemeindestraße 2, 8712 Proleb, sowie beim BMWET Einsicht genommen werden.
Sie werden eingeladen, soweit Ihre Interessen berührt sind, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen.
Sie können persönlich zur Verhandlung kommen oder sich vertreten lassen. Sie können auch gemeinsam mit Ihrem Vertreter an der Verhandlung teilnehmen. Wenn Sie sich vertreten lassen, dann muss Ihr Vertreter mit der Sachlage vertraut und mit einer schriftlichen Vollmacht zur Abgabe bindender Erklärungen ausgestattet sein. Die Vollmacht hat auf Namen oder Firma zu lauten und muss ordnungsgemäß vergebührt sein.
Eine schriftliche Vollmacht ist nicht erforderlich, wenn
- Sie sich durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person, z.B. einen Rechtsanwalt oder Notar, vertreten lassen,
- Sie sich durch Familienmitglieder (bzw. Haushaltsangehörige, Angestellte, Funktionäre von Organisationen), die der Behörde bekannt sind, vertreten lassen und kein Zweifel an deren Vertretungsbefugnis besteht,
- Sie gemeinsam mit Ihrem Bevollmächtigten zur Verhandlung kommen.
Falls Sie an der Verhandlung teilnehmen, bringen Sie bitte diese Verständigung mit oder veranlassen Sie, dass Ihr Bevollmächtigter diese mitbringt.
Gemäß § 42 AVG 1991, idgF, verliert eine Person, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten hat, ihre Stellung als Partei dann, soweit sie nicht spätestens bei der Verhandlung Einwendungen gegen das beantragte Projekt erhebt.
Wenn Sie keine Einwendungen gegen den der Verhandlung zugrundeliegenden Antrag erheben wollen, ist Ihre Teilnahme an der Verhandlung nicht unbedingt erforderlich.
Die mündliche Verhandlung wird auch auf der Website des Bundesministeriums für Wirtschaft, Energie und Tourismus unter https://www.bmwet.gv.at/ kundgemacht.
Ergeht an:
- Energienetze Steiermark GmbH, z.Hd. Haslinger/Nagele Rechtsanwälte GmbH, Mölker Bastei 5, 1010 Wien
- Frau DIin Ingrid Heinz, MSc, p.A. TÜV AUSTRIA GmbH, Kompetenzzentrum NASV, TÜV AUSTRIA-Platz 1/Campus 21, 2345 Brunn am Gebirge, mit dem höflichen Ersuchen um Teilnahme an der mündlichen Verhandlung als nichtamtliche Sachverständige für Maschinenbautechnik
- Gemeinde Proleb, Gemeindestraße 2, 8712 Proleb, auch als Verwalterin öffentlichen Gutes, mit dem höflichen Ersuchen um:
- ortsübliche Kundmachung,
- Auflage der Projektunterlagen zur Einsichtnahme bis zur mündlichen Verhandlung
- Übergabe der mit dem Anschlags- und Abnahmevermerk versehenen Kundmachung an den Verhandlungsleiter zu Beginn der örtlichen mündlichen Verhandlung bzw. bei Nichtteilnahme an der Verhandlung Rückübermittlung der mit dem Anschlags- und Abnahmevermerk versehenen Kundmachung und der Projektunterlagen an das Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus, Referat V/1a Energiewegerecht, Stubenring 1, 1010 Wien, nach Ende der Auflagefrist
- Bezirkshauptmannschaft Leoben, Peter-Tunner-Straße 6, 8700 Leoben
- Arbeitsinspektorat Steiermark, Liebenauer Hauptstraße 2-6, 8041 Graz
- Amt der Steiermärkischen Landesregierung, 8010 Graz-Burg
- Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Abt. 14 Wasserwirtschaft, Ressourcen und Nachhaltigkeit, Wartingergasse 43, 8010 Graz
- A1 Telekom Austria AG, Lassallestraße 9, 1020 Wien
Die weiteren Parteien und sonstigen Beteiligten des Verfahrens werden gesondert verständigt.
Wien, am 13. Februar 2026
Für den Bundesminister:
Mag. Michael Siegl
Elektronisch gefertigt

