Mit der Eingabe vom 31.03.2026, hat Florian Brandner, 8712 Proleb, gemäß§ 22 Abs. 1 des Steiermärkischen Baugesetzes (Stmk. BauG), LGBI. Nr. 59/1995, i.d.g.F., um die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung einer Feuerungsanlage mit 32 kW, Zubau Dachgaube, teilweise Nutzungsänderung des bestehenden Wirtschaftsgebäudes, Umnutzung Milchkammer als Heizraum inkl. angrenzendem Hackgutlager auf dem Grundstück 261/1 aus EZ 60319/00006 in KG Kletschach angesucht.
Hierüber wird im Sinne der §§ 39 bis 44 AVG 1991, BGBI. Nr. 51, i.d.g.F., die Verhandlung mit Ortsaugenschein für
Mittwoch, den 22.04.2026, um ca. 09:00 Uhr
mit dem Zusammentritt an Ort und Stelle in Kletschach 56, 8712 Proleb angeordnet.
Verhandlungsleiter: Mag. Christian Steiner
Gemäß § 42 Abs. 1 AVG behalten nur die Nachbarn Parteistellung, die spätestens am Tag vor der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen im Sinne des § 26 Abs. 1 Stmk. BauG (subjektiv-öffentlich-rechtliche Einwendungen) erhoben haben. Danach nicht rechtzeitig vorgebrachte Einwendungen finden daher im weiteren Verfahren keine Berücksichtigung.
Dem Ansuchen würde stattgegeben werden, sofern sich nicht von Amts wegen Bedenken dagegen ergeben.
An der Verhandlung teilnehmende Vertreter beteiligter Stellen oder Personen haben sich rechtzeitig mit den erforderlichen Weisungen und Ermächtigungen zu versehen, um bindende Erklärungen bei der mündlichen Verhandlung abgeben zu können. Etwaige Vorbehalte hinsichtlich nachträglicher Erklärungen können gemäß den oben angeführten Bestimmungen nicht berücksichtigt werden.
Die Nachbarn und sonstigen Beteiligten werden eingeladen, sofern sie etwas vorzubringen beabsichtigen, bei der Verhandlung zu erscheinen.
Die für das Verfahren eingereichten Unterlagen liegen bis zum Tag vor der Bauverhandlung während der Amtsstunden im Gemeindeamt Proleb zur allgemeinen Einsicht auf.
Bei Errichtung von Neubauten sollte der Umriss des Bauvorhabens für die Beurteilung bei der Bauverhandlung provisorisch abgesteckt werden.


