Der Gemeinderat der Gemeinde Proleb hat in seiner Sitzung am 24.06.2025 beschlossen, im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis, nachstehende Angelegenheiten gemäß § 43 Abs. 2 der Stmk Gemeindeordnung dem Gemeindevorstand zu übertragen:
- den Erwerb und die Veräußerung von beweglichen Sachen im Rahmen des Voranschlages im Einzelfall bis zu einem Betrag von drei Prozent der Summe „Erträge des Ergebnisvoranschlages Gesamthaushalt“ des laufenden Haushaltsjahres;
- die Vergabe von Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen im Rahmen des Voranschlages, wenn die Kosten (bei regelmäßig wiederkehrenden Vergaben die jährlichen Kosten) im Einzelfall ab über ein bis zu drei Prozent der Summe „Erträge des Ergebnisvoranschlages Gesamthaushalt“ des laufenden Haushaltsjahres nicht übersteigen;
- die Gewährung von Subventionen und anderen Zuwendungen im Rahmen des Voranschlages im Einzelfall bis zu einem Betrag von 0,2 Prozent der Summe „Erträge des Ergebnisvoranschlages Gesamthaushalt“ des laufenden Haushaltsjahres, höchstens jedoch 10 000 Euro, sofern die Gewährung nicht in den Wirkungsbereich des Bürgermeisters fällt (§ 45 Abs. 2 lit. I);
- das Einschreiten bei Gerichten und Verwaltungsbehörden, sofern dies nicht zur laufenden Verwaltung (§ 45 Abs. 2 lit. c) gehört, die Bestellung von Rechtsvertretern sowie die Abgabe von Stellungnahmen im Anhörungsverfahren in bestimmten Angelegenheiten;
- die örtliche Festlegung von Nutzungsdauern der Vermögenswerte;
- der Abschluss und die Auflösung von Miet- und Pachtverträgen;
- die Gewährung von Gehaltsvorschüssen bis zu drei Monatsbezügen.
Diese Verordnung tritt gemäß § 92 der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967 i.d.g.F mit dem auf den Ablauf der zweiwöchigen Kundmachungsfrist folgenden Tag in Kraft.
Für den Gemeinderat:
