Runderlass Nr. 1/2026
Das Amt der Stmk. Landesregierung, Abteilung 10, Land- und Forstwirtschaft, hat mit Erlass vom 29.01.2026 Nachstehendes bekanntgegeben:
Gemäß § 1 der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung über die Durchführung der Prüfung für den Jagdschutzdienst, haben sich die Prüfungswerber schriftlich um die Zulassung zur Prüfung zu bewerben.
Gemäß § 34 Abs. 8 des Steiermärkischen Jagdgesetzes 1986 idgF werden zur Prüfung nur Personen zugelassen, die die Pächterfähigkeit (Jagdkartenbesitz durch 5 abgelaufene Jagdjahre) besitzen.
Dem Ansuchen sind folgende Unterlagen anzuschließen:
- der Geburts(Tauf)schein des Bewerbers,
- ein Nachweis, dass keiner der im § 41 des Steiermärkischen Jagdgesetzes 1986 idgF genannten Ausschließungsgründe vorliegt (Leumundszeugnis bzw. Strafregisterauszug),
- ein allgemeinmedizinisches Gutachten über die geistige und körperliche Eignung (nicht älter als 3 Monate).
Die Gesuche und Beilagen sind bis spätestens 12. April 2026 beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 10, Land- und Forstwirtschaft, Ragnitzstraße 193, 8047 Graz, (E-Mail: abteilung10@stmk.gv.at) einzubringen.
Verspätet eingelangte Gesuche können für die ab 01. Juni 2026 stattfindenden Prüfungen nicht berücksichtigt werden.
Die Einladung zur Aufsichtsjägerprüfung ergeht mit gesonderter Verständigung. Dieser wird ein Zahlschein über die Prüfungsgebühren beigelegt und ist der Nachweis über die Einzahlung zur Prüfung mitzubringen.
Mit freundlichen Grüßen
Der Bezirkshauptmann
Mag. Markus Kraxner
(elektronisch gefertigt)

