Auf Grund der mit Bescheid vom 20.02.2023, GZ:120/2-691-2023, gemäß § 43 Zif 1 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960 idgF, straßenpolizeilich bewilligtes vorübergehendes Verkehrsverbot für KFZ mit einem Gesamtgewicht von über 7,5 Tonnen, in der Zeit von 20. Februar 2023 bis voraussichtlich 30. April 2023, im Bereich Veitsberg/Proleber Berg und Kletschach/Penggen wird gemäß § 43 lit b Z 1 StVO 1960 idgF., in Verbindung mit § 94 d StVO 1960 idgF. nachstehende Verordnung erlassen:
Vorübergehendes Verkehrsverbot für KFZ mit einem Gesamtgewicht von über 7,5 Tonnen,
in der Zeit von 20. Februar 2023 bis voraussichtlich 30. April 2023,
im Bereich Veitsberg/Proleber Berg und Kletschach/Penggen.
Diese Verordnung gilt von 20. Februar 2023 bis voraussichtlich 30. April 2023, jedenfalls bis zur Aufhebung des Verkehrsverbotes.
Gegenüber dauernden Verkehrsregelungen gilt diese Verordnung als Sonderregelung. Gemäß § 44 (1) StVO wird diese Verordnung durch Aufstellung der entsprechenden Verkehrszeichen gehörig kundgemacht und tritt mit dem Zeitpunkt der Aufstellung der Verkehrszeichen in Kraft.
