Auf Grund der mit Bescheid vom 03. April 2023, GZ: 120/2-1180-2023, gemäß §§ 82, 90 und 94 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960 idgF, straßenpolizeilich bewilligten Sanierung der Krone der Bachmauer (Prolebbach) und neue Befestigung des Geländers im Bereich Dorfstraße 37 bis Dorfstraße 47, auf dem Grundstück Nr.: 488, KG 60346 Proleb, in der Zeit von 11. April 2023 bis voraussichtlich 30. Juni 2023 von 08:00 Uhr bis 17:00 Uhr wird gemäß § 43 lit b Z 1 StVO 1960 i.d.g.F., in Verbindung mit § 94 d StVO 1960 i.d.g.F. nachstehende Verordnung erlassen:
- Die Straßenbehinderungen und zeitweiligen Straßensperren sind auf den unbedingt notwendigen Zeitraum und auf das notwendige Ausmaß zu beschränken.
- Für den Verkehr ist die Durchfahrt mit kurzen Wartezeiten (max. 10 min.) zu ermöglichen.
- Jene Verkehrsteilnehmer, deren Fahrstreifen eingeengt wird, haben bei Gegenverkehr zu warten.
- Die Bewohner bzw. Anrainer dieser Bereiche sind mit geeigneten Hinweistafeln über die bevorstehenden Straßenbehinderungen und zeitweiligen Straßensperren rechtzeitig, aber mindestens 48 Stunden vor der Ausführung zu informieren.
- Auf eine ordnungsgemäße Absicherung der Baustelle insbesondere in den Nachtstunden ist unbedingt zu achten.
Diese Verordnung gilt von 11. April 2023 bis voraussichtlich 30. Juni 2023 jedenfalls aber bis zum Ende der Arbeiten. Gegenüber dauernden Verkehrsregelungen gilt diese Verordnung als Sonderregelung.
Gemäß § 44 (1) StVO wird diese Verordnung durch Aufstellung der entsprechenden Verkehrszeichen gehörig kundgemacht und tritt mit dem Zeitpunkt der Aufstellung der Verkehrszeichen in Kraft.
