Aushang
Freitag, 10. März 2023

Straßenbehinderungen

Auf Grund der mit Bescheid vom 10. März 2023, GZ: 120/2-854-2023, gemäß §§ 82, 90 und 94 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960 idgF, straßenpolizeilich bewilligten Errichtung einer Stahlbetonwand mit Zaun mit einer Höhe zwischen 1,37 m und 2,71 m, im Bereich Sonnenfeld in der Zeit von 15. März 2023 bis voraussichtlich 07. April 2023 von 08:00 bis 17:00 Uhr, wird gemäß § 43 lit b Z 1 StVO 1960 i.d.g.F., in Verbindung mit § 94 d StVO 1960 i.d.g.F. nachstehende Verordnung erlassen:

  1. Die Straßenbehinderungen sind auf den unbedingt notwendigen Zeitraum und auf das notwendige Ausmaß zu beschränken.
  2. Die Bewohner bzw. Anrainer dieser Bereiche sind mit geeigneten Hinweistafeln über die bevorstehende Straßenbehinderungen rechtzeitig, aber mindestens 48 Stunden vor der Ausführung zu informieren.
  3. Auf eine ordnungsgemäße Absicherung der Baustelle insbesondere in den Nachtstunden ist unbedingt zu achten.

Diese Verordnung gilt von 15. März 2023 bis voraussichtlich 07. April 2023 jedenfalls aber bis zum Ende der Arbeiten. Gegenüber dauernden Verkehrsregelungen gilt diese Verordnung als Sonderregelung. Gemäß § 44 (1) StVO wird diese Verordnung durch Aufstellung der entsprechenden Verkehrszeichen gehörig kundgemacht und tritt mit dem Zeltpunkt der Aufstellung der Verkehrszeichen in Kraft.