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 Kundmachung
Dienstag, 18. Januar 2022

Kleingartengrundsatzverordnung

Gemäß § 92 der Gemeindeordnung 1967 idgF wird kundgemacht, dass der Gemeinderat der Gemeinde Proleb in seiner Sitzung am 17. Jänner 2022 die nachstehende Kleingartengrundsatzverordnung beschlossen hat.

KLEINGARTENGRUNDSATZVERORDNUNG
Verordnung gemäß § 33 Abs. 5 Z 5 Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010, LGBI. Nr. 49/2010, i.d.F. LGBI. Nr. 6/2020

§1
GELTUNGSBEREICH

Die Bestimmungen dieser Verordnung finden auf alle im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde Proleb als Freiland-Sondernutzung Kleingarten festgelegten Flächen Anwendung und regeln die Infrastruktur der Kleingartenanlage sowie die Gestaltung von Gartenhütten und Carports.

§2
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

  1. Als Kleingartenfläche wird die innerhalb einer Kleingartenanlage von Personen nicht erwerbsmäßig gärtnerisch genutzte Grundfläche bezeichnet. Kleingärten dürfen eine Größe von 120 m2 nicht unterschreiten und eine Größe von 350 m2 nicht überschreiten.
  2. Kleingartenanlagen sind zusammenhängende Kleingärten mit den dazugehörigen Gemeinschaftsanlagen, Wegen und Plätzen.
    Gemeinschaftsanlagen dienen den wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen, gesundheitlichen oder sportlichen Bedürfnissen der Benutzer einer Kleingartenanlage.
  3. Gemeinschaftsflächen sind Grundflächen in Kleingartenanlagen, die für die Errichtung von Gemeinschaftsanlagen bestimmt sind.
    Kleingartengebäude sind eingeschossige Bauwerke in Kleingärten, in denen keine Einrichtungen für eine Dauerbewohnbarkeit geschaffen werden dürfen. Deren Größe und Ausstattung richten sich lediglich nach dem Erfordernis von Bauten im Rahmen der bestimmungsgemäßen kleingärtnerischen Nutzung.
  4. Als bebaute Fläche gilt die senkrechte Projektion des Gebäudes einschließlich der Dachüberstände auf einer waagrechten Ebene. Dachüberstände sollen 70 cm nicht überschreiten.
  5. Aufschließungswege sind befestigte und befahrene Wege, die Kleingartenanlagen mit öffentlichen Verkehrswegen oder-flächen verbinden.
  6. Nebenwege verbinden Gemeinschaftsflächen oder Kleingärten mit Aufschließungswegen. Sie sind nur in Ausnahmefällen befahrbar.
    Haupteinfriedungen sind die äußeren Einfriedungen von Kleingartenanlagen, mit denen diese gegen andere Grundstücksflächen abgefriedet werden.
  7. Inneneinfriedungen sind alle innerhalb einer Kleingartenanlage errichteten Abgrenzungen.

§3
GARTENBENUTZUNG

  1. Kleingärten dienen der individuellen Erholung und gärtnerischen Tätigkeit des nutzungsberechtigten Personenkreises. Durch die Gartennutzung dürfen keine über das ortsübliche Ausmaß hinausgehenden Belästigungen für die Nachbarn entstehen.
  2. Jede Aufbewahrung und Ablagerung von Materialien (Baustoffen, Abfällen u. dgl) die nicht der Gartenbewirtschaftung dienen, ist unzulässig.
  3. Die Ausübung von Berufsarbeiten sowie jede der kleingärtnerischen Tätigkeit widersprechende Nutzung ist innerhalb der Kleingartenanlage unzulässig.
  4. Aufschließungs- und Nebenwege dürfen mit Ausnahme von Ver- und Entsorgungsfahrten nicht befahren werden. Die Zufahrt übe die Aufschließungswege zu den vorgesehenen Stellplätzen ist zulässig und sind Fahrzeuge ausschließlich auf den vorgesehenen Stellplätzen abzustellen.

§4
BAULICHE ANLAGEN

  1. Die Errichtung von Tierställen, Hundehütten, Garagen u.a. ist unzulässig.
  2. Gebäude, Bauwerke und Anlagen müssen für die bestimmungsgemäße Nutzung nachweislich erforderlich sein, sowie in ihrer Ausstattung der Kleingartennutzung entsprechen.
  3. Kleingartengebäude: Eingeschossige Holzkonstruktionen, natur oder gebeizt. Das Dach ist als Sattel – oder Pultdach mit einer Dachneigung von ca. 10-20° auszuführen, Traufenhöhe maximal 2,50 m, Firsthöhe maximal 5,50 m, sowie höchstens ein Arbeitsraum und sonstige Räumlichkeiten für kleingärtnerische Tätigkeit.
  4. Die überdachte Fläche eines Kleingartens darf höchstens 20 m2 betragen.
  5. Carport: Darf nur errichtet werden, wenn ein Wohnwagen oder Wohnmobil vorhanden ist und dafür genutzt wird (KFZ – Abstellung aller Art ist nicht erlaubt). Die Größe von 25 m2 überdachten Fläche und einer maximalen Höhe von 3,5 m darf nicht überschritten werden.
  6. Alle Objekte müssen in Leichtbauweise errichtet werden. Leichtbauweise liegt vor, wenn der Bau ohne wesentliche Materialverluste abgetragen und wiedererrichtet werden kann. Die Verwendung von Beton und Schalsteinen ist nur für Lagerräumlichkeiten und Flur und für Fundamente gestattet. Mauerziegel und Blech sind nicht zulässig.
  7. Für die Errichtung der Gartenhütten und Carports gilt bezüglich der Abstände § 13 Stmk. Baugesetz 1995, LGBI. Nr. 59/1995, i.d.F. LGBI. Nr. 11/2020, sinngemäß, wobei bei Festlegung derselben eine gegenseitige Beeinträchtigung der Nachbarschaft auszuschließen ist.
  8. Die Errichtung von Kaminen, Rauch- und Abgasfängen ist in den Objekten verboten.
  9. Inneneinfriedungen: Bei Bedarf entweder lebende Zäune aus heimischen Gewächsen mit einer maximalen Höhe von 1,80 m, Maschendraht oder Holzzäune mit einer maximalen Höhe von 1,20 m.
  10. Außeneinfriedungen: Maschendraht oder Holzzäume mit einer maximalen Höhe von 1,50 m oder lebende Zäune als Sichtschutz, maximale Höhe 2,0 m.