Verordnung
Dienstag, 18. April 2023

Inanspruchnahme Gemeindegut

Auf Grund der mit Bescheid vom 18.04.2023, GZ: 120/2-1377-2023, gemäß § 90 Abs 1 und 3 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960 idgF, straßenpolizeilich bewilligten Inanspruchnahme einer Teilfläche des Gemeindegutes (Verkehrsfläche – Parkplatz) zum Zwecke der Aufstellung eines Containers, auf dem Grundstück Nr.: 400/3, EZ 49, KG 60346 Proleb, in der Zeit von 11. April 2023 bis voraussichtlich 30. Juni 2023, wird gemäß § 43 lit b Z 1 StVO 1960 i. d. g .F., in Verbindung mit § 94 d StVO 1960 i.d.g.F. nachstehende Verordnung erlassen:

in der Zeit von 11. April 2023 bis voraussichtlich 30. Juni 2023

  1. Die Inanspruchnahme ist auf den unbedingt notwendigen Zeitraum und auf das notwendige Ausmaß zu beschränken.
  2. Auf eine ordnungsgemäße Absicherung der Baustelle insbesondere in den Nachtstunden ist unbedingt zu achten.

Diese Verordnung gilt von 11. April 2023 bis voraussichtlich 30. Juni 2023 jedenfalls aber bis zwei Wochen nach der Baufertigstellung. Gegenüber dauernden Verkehrsregelungen gilt diese Verordnung als Sonderregelung. Gemäß § 44 (1) StVO wird diese Verordnung durch Aufstellung der entsprechenden Verkehrszeichen gehörig kundgemacht und tritt mit dem Zeitpunkt der Aufstellung der Verkehrszeichen in Kraft.