Verordnung
Freitag, 22. Mai 2026

Straßensperren im Bereich des Objektes Mühlenweg 7

29. Juni 2026
4. Juli 2026
8:00 - 17:00 Uhr
Feldtyp nicht unterstützt.

Auf Grund der mit Bescheid vom 21. Mai 2026, GZ: PE-2026-1077-002611, gemäß §§ 82 und 94 der StVO 1960, BGBI. Nr. 159/1960 idgF. in Verbindung mit §§ 40 Abs. 2 Zif. 8 und 72 der Stmk. Gemeindeordnung 1967, LGBI. Nr. 115 idgF sowie § 54 Stmk. Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964 – LStVG, LGBI. Nr. 154/1964, idF LGBI. Nr. 60/2008, straßenpolizeilich bewilligten Straßensperren aufgrund von Grab-, Verfüll- und Wiederherstellungsarbeiten für eine ON Leitungsänderung im Bereich des Objektes Mühlenweg 7, 8712 Proleb, auf dem Grundstück Nr.: 670/6 und 689, beide einkommend in EZ 93, der KG 60319 Kletschach (siehe Anlage 1), in der Zeit von 29. Juni 2026 bis voraussichtlich 04. Juli 2026 von 08:00 Uhr bis 17:00 Uhr, wird gemäß § 43 lit b Z 1 StVO 1960 i. d. g. F., in Verbindung mit § 94 d StVO 1960 i.d.g.F. nachstehende Verordnung erlassen:

  1. Die vom Kuratorium für Verkehrssicherheit herausgegebenen „Richtlinien für die Kennzeichnung von Baustellen“ sind insbesondere hinsichtlich der ausreichenden Kennzeichnung, Absicherung und Beleuchtung der Baustellenbereiche genauestens zu beachten.
  2. Die Anbringung und zeitgerechte Entfernung der Verkehrszeichen hat im Einvernehmen mit der Polizeiinspektion Niklasdorf zu erfolgen. Sofern dies der Fahrbahnzustand zulässt, sind Verkehrszeichen für die verfügten Verkehrsverbote und -beschränkungen in der arbeitsfreien Zeit (Nachtstunden, Wochenenden, längere Arbeitspausen) zu entfernen; im Zweifelsfalle sind entsprechende Weisungen bei der zuständigen Polizeiinspektion einzuholen.
  3. Die Straßensperren sind auf den unbedingt notwendigen Zeitraum und auf das notwendige Ausmaß zu beschränken.
  4. Die Bewohner bzw. Anrainer dieser Bereiche sind mit geeigneten Hinweistafeln über die bevorstehenden Straßensperren rechtzeitig, aber mindestens 48 Stunden vor der Ausführung zu informieren.
  5. Für den Verkehr ist im Bedarfsfall die offene Künette mit Stahlplatten abzudecken.
  6. Mit besonderer Sorgfalt sind die beabsichtigten Grab-, Verfüll- und Wiederherstellungsarbeiten im Bereich der Wasserversorgungsleitung und Abwasserentsorgungsleitung im Grundstück Nr.: 670/6 und 689, beide einkommend in EZ 93, der KG 60319 Kletschach (siehe Anlage 2 und 3) durchzuführen.
  7. Vor Ausführung der beabsichtigten Grab-, Verfüll- und Wiederherstellungsarbeiten ist mit unserem Wassermeister, Wolfgang Hedanek bzw. Harald Ebner 0664/2240656 eine Leitungseinweisung durchzuführen.
  8. Auf eine ordnungsgemäße Absicherung der Baustelle insbesondere in den Nachtstunden ist unbedingt zu achten.
  9. Im Falle einer Verschmutzung der Fahrbahn im Zuge der Arbeiten hat der Verantwortliche Sorge zu tragen, diese sofort reinigen zu lassen. Arbeiten, die aus Versäumnisgründen von der Gemeinde oder in ihrem Auftrag durchgeführt werden müssen, werden dem Bewilligungswerber in Rechnung gestellt.

Diese Verordnung gilt in der Zeit von 29. Juni 2026 bis voraussichtlich 04. Juli 2026 jedenfalls aber bis zum Ende der Arbeiten. Gegenüber dauernden Verkehrsregelungen gilt diese Verordnung als Sonderregelung. Gemäß § 44 (1) StVO wird diese Verordnung durch Aufstellung der entsprechenden Verkehrszeichen gehörig kundgemacht und tritt mit dem Zeitpunkt der Aufstellung der Verkehrszeichen in Kraft.