Auf Grund des orkanartigen Sturmereignisses am Donnerstag, den 18. August 2022, wird gemäß § 10 Abs. 2 des Steiermärkischen Katastrophenschutzgesetzes 1999, LGBI. Nr. 62/1999, i.d.g.F., i.V.m. § 40 Abs. 2 Z 5 der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115/1967, i.d.F. LGBl. Nr. 96/2019, zur Vermeidung von Schäden an der körperlichen Sicherheit von Personen das Verlassen und das Betreten des unten angeführten Einsatzbereiches nachstehende Verordnung erlassen:
- Ab dem Bereich der Brucker Straße (Radweg R2) mit der Grundstück Nr.: 480, einkommend in EZ 60, KG 60320 Köllach und der Einmündung des öffentlichen Gutes (Straßen und Wege) mit der Grundstück Nr.: 460, einkommend in EZ 92, KG 60320 Köllach bis zur Gemeindegrenze der Gemeinde Proleb (siehe Anlage).
- Bei für Leib und Leben erkennbaren Gefahren können Personen, welche den angeordneten Maßnahmen nicht Folge leisten, gemäß § 13 des Steiermärkischen Katastrophenschutzgesetzes 1999, LGBI. Nr. 62/1999 idgF., unter Anwendung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt aus dem Gefahrenbereich geführt werden.
- Die Nichteinhaltung dieser Verordnung wird zur Verwaltungsübertretung erklärt und gemäß § 18 Abs. 1 Z 3 des Steiermärkischen Katastrophenschutzgesetzes, LGBI. Nr. 62/1999 idgF. von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis € 3.634,00 bestraft.
- Diese Verordnung tritt am 23. August 2022 in Kraft und wird aufgehoben, sobald keine Gefahr mehr besteht.

