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Mittwoch, 14. März 2012

Bergung von Tierkadavern

Ggst: Bergung von Tierkadavern

An alle Stadt-, Markt- und Gemeindeämter des Bezirkes Leoben

Nachrichtlich:
Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft, 8700 Leoben. Parkstraße 31

Mit Erlass des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, GZ.: FA8C-70A2/273, wird nachstehend angeordnet:

Das Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Fachabteilung 8C – Veterinärwesen, legt hinsichtlich der Bergung gefallener Tierkörper analog zum Vorjahr folgende Bedingungen fest:

  1. Der Tierbesitzer eines gefallenen Tieres, dessen Bergung mit üblichem Bergegerät unmöglich oder nicht zumutbar ist, hat unverzüglich eine Meldung an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde abzugeben, die neben genauen Angaben zum verendeten Tier eine Begründung für die Inanspruchnahme einer Ausnahme von der Ablieferung an die Tierkörperentsorgungseinrichtung und die Art und Weise der geplanten Beseitigung vor Ort zu enthalten hat.
  2. Nach Meldung durch den Tierbesitzer prüft der Amtstierarzt im Zuge der Erhebungen an Ort und Stelle (soweit möglich)
    1. die vermutliche Todesursache (z.B. Blitzschlag, Absturz, anzeigepflichtige Tierseuche),
    2. die Bergungserfordernis (z.B. bei Verdacht auf eine anzeigepflichtige Tierseuche, Risiko für die Gesundheit von Mensch, Tier und Umwelt) sowie
    3. die erforderliche Bergungsart (Bergung mit üblichem Bergegerät, wie z.B. mit Traktor und Seilwinde oder Hubschrauber).
  3. Innerhalb von drei Arbeitstagen ab Meldung kann die Bezirksverwaltungsbehörde
    1. die geplante Vor-Ort-Beseitigung untersagen und die Bergung und Ablieferung an die Tierkörperentsorgungseinrichtung anordnen oder
    2. nähere Bedingungen über die Art und Weise der Beseitigung festzulegen, sofern dies aus seuchenhygienischen oder umweltrelevanten Gründen erforderlich ist.

Die nicht abgelieferten verendeten Nutztiere sind möglichst durch Verbrennen oder Vergraben vor Ort zu beseitigen und es ist durch sonstige geeignete Maßnahmen Vorsorge zu treffen, dass das Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier, für die Umwelt sowie nachteilige Auswirkungen auf die Landschaft auf ein Mindestmaß reduziert wird.

Ist eine Bergung des gefallenen Tieres mit üblichem Bergegerät (z.B. Traktor mit Seilwinde) nicht möglich und eine Beseitigung durch Vergraben oder Verbrennen an Ort und Stelle aufgrund des Risikos für Mensch, Tier und Umwelt nicht zu vertreten,
zum Beispiel, wenn

  • der Verdacht einer anzeigepflichtigen Tierseuche oder ein sonstiges Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier besteht,
  • der Fallort in einem wasserrechtlich geschützten Gebiet liegt oder die Gefahr der Kontamination eines sonstigen Gewässers besteht,
  • nachteilige Auswirkungen auf Landschaft oder Orte von besonderem Interesse zu erwarten sind (Geruchsbelästigung, Tourismusgebiet) oder
  • eine Gefährdung der Sicherheit und Gesundheit der mit der Bergung befassten Personen besteht,

ist eine Bergung mittels Hubschrauber und Ablieferung an die Tierkörperentsorgungseinrichtung anzuordnen.

Die Bedingungen für den Ablauf der Hubschrauberbergungen werden hinsichtlich der Kostentragung wie folgt festgelegt:
Bestätigung durch den Amtstierarzt, dass die Bergung auf eine andere Weise nicht möglich ist und einer Beseitigung des gefallenen Tieres durch Vergraben oder Verbrennen nicht zugestimmt werden kann.
Auftragserteilung an die zur Verfügung stehenden Flugunternehmen (Privatfirmen, Bundesheer) durch die Landeswarnzentrale per FAX – Formular im Anhang.

Das günstigste Unternehmen wird mit der Bergung beauftragt.
Rechnungen des Flugunternehmens im Original an das ha. Amt.
Leistung eines Selbstbehaltes durch den Tierbesitzer in der Höhe von 182.- € je Einsatz.

Um erlassmäßige Vorgehensweise im Anlassfall wird ersucht.

Der Bezirkshauptmann:

HR. Dr. Walter Kreutzwiesner
(Originalunterschrift im Akt)

F.d.R.d.A.:
Barbara Puchner