Kundmachung und Ladung
Mit der Eingabe vom 12. Februar 2021 hat die Bauwerberin Frau Maria Theresia Koch ein Ansuchen für die Errichtung eines Zu- und Umbaus beim bestehenden Einfamilienhaus, von einer PKW-Garage, Errichtung einer Einfriedung, einer Loggiaverbauung mit einer überdachten Fläche, eines Schwimmbeckens sowie einer Hofpflasterung auf dem Grundstück Nr.: 146 beide EZ 365, KG 60346 Proleb, gemäß § 22 Abs. 1 Stmk. Baugesetz 1995, LGBI.Nr: 59/1995 i.d.g.F., eingebracht.
Hierüber wird im Sinne der §§ 39 bis 44 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 — AVG, BGBl.Nr. 51 i.d.g.F., i.V.m. dem § 24 Abs. 1 Stmk. Baugesetz die örtliche Erhebung und mündliche Verhandlung
für Donnerstag, den 11. März 2021
mit dem Zusammentritt an Ort und Stelle um 14:00 Uhr angeordnet.
Verhandlungsleiter: Bürgermeister Werner Scheer
Gemäß § 27 Abs. 1 Stmk. Baugesetz und § 42 Abs. 1 AVG behalten nur jene Nachbarn Parteistellung, die spätestens am Tag vor der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen im Sinne des § 26 Abs. 1 Stmk. Baugesetz (subjektiv- öffentlich-rechtliche Einwendungen) erhoben haben. Später vorgebrachte Einwendungen finden daher im weiteren Verlauf keine Berücksichtigung.
Hinweis:
Ein Nachbar, der seine Parteistellung gemäß § 27 Abs. 1 Stmk. Baugesetz verloren hat und glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen im Sinne des § 26 Abs. 1 zu erheben, und den kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, kann binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses seine Einwendungen auch nach Abschluss der Bauverhandlung vorbringen, und zwar
- bis zum Ablauf von acht Wochen ab tatsächlichem Baubeginn oder
- ab Kenntnis der bewilligungspflichtigen Nutzungsänderung, längsten jedoch bis zum Ablaufeines Jahres ab durchgeführter Nutzungsänderung.
Der Nachbar ist vom Zeitpunkt seiner Einwendung an Partei. Solange über das Bauansuchen noch nicht entschieden wurde, sind Einwendungen, wie oben angeführt, von der Behörde in gleicher Weise zu berücksichtigen als wären sie in der mündlichen Verhandlung erhoben worden. Dem Ansuchen würde stattgegeben werden, sofern sich nicht von Amts wegen Bedenken dagegen ergeben.
An der Verhandlung teilnehmende Vertreter beteiligter Stellen oder Personen haben sich rechtzeitig mit den erforderlichen Weisungen und Ermächtigungen zu versehen, um bindende Erklärungen abgeben zu können.
Etwaige Vorbehalte hinsichtlich nachträglicher Erklärungen können gemäß den vor angeführten Bestimmungen nicht berücksichtigt werden.
Die Nachbarn und sonstige Beteiligten werden eingeladen, sofern sie etwas vorzubringen beabsichtigen, bei der Verhandlung zu erscheinen.
Die für das Verfahren eingereichten Unterlagen liegen bis zum Tag vor der örtlichen Erhebung während der Parteiverkehrszeiten im Gemeindeamt zur allgemeinen Einsicht auf.
Dieser Artikel wird bis Freitag, 12. März 2021 7:00 Uhr aktuell gehalten!