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Ableitung von Spül-, Reinigungs- und Beckenwasser

ÖWAV-Merkblatt - Private Hallen- und Freischwimmbecken

Donnerstag, 08. Juli 2010

ÖSTERREICHISCHER WASSER- UND ABFALLWIRTSCHAFTSVERBAND
ÖWAV-Merkblatt
Private Hallen- und Freischwimmbecken
Ableitung von Spül-, Reinigungs- und Beckenwasser
(Stand: April 2008)

Download ÖWAV-Merkblatt (PDF, 92kB)

Aufbereitete Badewässer sowie bäderspezifische Spül- und Abwässer enthalten bestimmungs-gemäß Desinfektionsmittel und/oder Biozide und Aufbereitungshilfsmittel. Bei der Ableitung dieser Wässer sind grundsätzlich folgende rechtliche Vorgaben und folgender Stand der Abwassertechnik zu beachten:

1. Rechtsgrundlagen

  • Wasserrechtsgesetz (WRG) 1959 idgF, insbesondere § 32 und § 32a Abs. 1 lit a und b
  • AEV Wasseraufbereitung (BGBl 1995/892)
  • Grundwasserschutzverordnung (BGBl II 2000/398)
  • Bau-/Kanalisationsgesetze der Länder.

2. Empfehlung einer rechtskonformen sowie erfahrungsgemäß auch praktikablen Ableitung einzelner bäderspezifischer Wasser-/Abwasserarten

Hinweis: Diese Empfehlung bezieht sich auf konventionell, d. h. mit handelsüblichen Aktivchlorpräparaten
aufbereitete Badewässer. Eine sinngemäße Anwendung auf mit Aktivsauerstoff behandelte
Badewässer wird empfohlen, da solche Wässer auch als chemikalienhaltig (z. B. Sulfate aus Persauerstoffverbindungen) einzustufen sind.

  • Spül- und Reinigungswässer (inklusive der Filterrückspülwässer), d. h. alle Abwässer der chemisch-physikalischen Badewasseraufbereitung, gelten als häusliche/haushaltsähnliche Abwässer und sind im Regelfall entsprechend den rechtlichen Bestimmungen in einen Mischwasser- oder Schmutzwasserkanal (allenfalls in die Kleinkläranlage vor Ort) abzuleiten.
    Hinweis: Im Falle der Einleitung in die eigene Kleinkläranlage ist darauf zu achten, dass die bescheidkonforme Reinigungsleistung der Anlage durch die in Spül- und Reinigungswässern unvermeidlich enthaltenen Chemikalien nicht beeinträchtigt wird. Eine vorangehende Rücksprache beim Lieferanten/Hersteller der Kleinkläranlage ist zwingend erforderlich.
  • Beckenwässer mit Aktivchlorgehalten unter 0,05 mg/l können außerhalb besonders geschützter Bereiche (Grundwasserschutz- und Schongebiete) bewilligungsfrei
    – auf eigenem Grund und Boden flächig (über eine geschlossene Grünvegetation) versickert,
    – ohne Errichtung von Einbauten in ein Gewässer sowie/oder
    – in eine Regenwasserkanalisation
    eingeleitet werden. Diese Ableitungen können unter den gegebenen Randbedingungen derzeit aus fachlicher Sicht als lediglich geringfügige Einwirkungen und damit bewilligungsfrei eingestuft werden.

Dabei unbedingt zu beachtende Randbedingungen:
– Beckenwässer, die Überwinterungszusätze und/oder biozide Chemikalien wie Algen-bekämpfungsmittel („Algizide“) enthalten, dürfen grundsätzlich nicht versickert oder in ein Gewässer abgeleitet werden.
– Voraussetzung für die Oberflächenversickerung ist eine ausreichend große Fläche mit geschlossener Vegetation (z. B. Wiese/Rasen) mit ausreichender Sickerfähigkeit. Die Oberflächenversickerung hat jedenfalls so zu erfolgen, dass fremde Rechte nicht verletzt, z. B. Nachbargrundstücke nicht vernässt werden. Im Zweifelsfall ist (vor der Ableitung!) die zuständige
Behörde (Gemeinde oder Wasserrechtsbehörde) zu kontaktieren.
– Nach dem letzten Zusatz von Desinfektions- und Entkeimungsmitteln (ins Badewasser) muss in der Regel mindestens 48 Stunden zugewartet werden, bis ein Aktivchlorgehalt von 0,05 mg/l unterschritten wird. Jedenfalls ist vor dem Abpumpen/dem Ausleiten des Beckenwassers die Einhaltung dieses Grenzwertes (z. B. mittels der handelsüblichen so genannten
DPD-Colorimeter) zu kontrollieren.
– Die Einleitung von Beckenwässern in ein Gewässer darf keine Erhöhung der Temperatur und keine mehr als 10%ige Erhöhung der Wasserführung nach sich ziehen (d. h. schwallartige
Einleitungen vermeiden!).

  • Beckenwässer dürfen, da bestimmungsgemäß chemikalienhaltig, nicht direkt (d. h. ohne Bodenpassage) in das Grundwasser eingebracht werden.
    Jegliche Form der direkten Einbringung in den Untergrund (z. B. Schachtversickerung ohne Bodenpassage) sowie die Einleitung in ein Fließgewässer oder ein stehendes Gewässer mittels dauerhafter entwässerungstechnischer Einrichtungen (Verrohrungen) bedürfen einer wasserrechtlichen
    Bewilligung (§ 32 WRG).

3. Sonstig aufbereitete Badewässer
Im privaten Bereich kommen bei der Badewasseraufbereitung zunehmend so genannte alternative (z. B. Ozon-/UV-Anlagen), aber auch mehr oder weniger „alchemistische“ Rezepturen (z. B. auf Basis on Kupfer- und Ammonsulfat) zum Einsatz. Zum Wohle der eigenen Gesundheit wird dringend empfohlen, grundsätzlich nur dem Stand der Technik entsprechende, erprobte Badewasseraufbereitungsverfahren und Chemikalien einzusetzen. Von jeglichen Experimenten mit Substanzen und Verfahren unbekannter Wirkung wird jedenfalls dringend abgeraten.
Ableitungen aus so genannten Naturbadebecken (mit Schilfzonen etc.) sollten im Sinne des vorbeugenden
Grundwasserschutzes ebenfalls möglichst als Versickerung/Ableitung in ein Gewässer gemäß den Vorgaben von Punkt 2. dieses Merkblattes erfolgen.

4. Ergänzende Hinweise
• Durch die entsprechende bauliche/leitungstechnische Ausführung der Badeanlage ist auch die versehentliche Ableitung von Spül- und Reinigungswässern außerhalb des Schmutzwassernetzes
von vornherein zu verhindern. Im Zweifelsfall ist es nämlich das geringere Übel, wenn Schwimmbadwasser versehentlich in das öffentliche Schmutzwassernetz gelangt, als wenn Reinigungs-/
Filterrückspülwässer unkontrolliert außerhalb des Schmutzwassernetzes abfließen.
• Reste von Schwimmbadchemikalien dürfen unter keinen Umständen (auch nicht nach Verdünnung!)
in das öffentliche Schmutzwassernetz oder auf sonstige Weise in die Umwelt „entsorgt“
werden. Nicht mehr benötigte Schwimmbadchemikalien sind als Problemabfall bei den Sammelstellen der Gemeinden abzugeben.

 

© 2008 by Österreichischer Wasser- und Abfallwirtschaftsverband (ÖWAV), Marc-Aurel-Straße 5, 1010 Wien
Es wird darauf hingewiesen, dass alle Angaben dieses Merkblatts trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr erfolgen und eine Haftung der Autoren ausgeschlossen ist.
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