Rechtsregel gem. § 19 STVO
Von rechts kommende Fahrzeuge haben Vorrang!
Die Gemeinde Proleb möchte darauf aufmerksam machen, dass auch im Proleber Gemeindegebiet gemäß § 19 der Straßenverkehrsordnung von rechts kommende Fahrzeuge Vorrang haben.
Das heißt, Fahrzeuge, die auf einer Vorrangstraße fahren, haben den Vorrang gegenüber Fahrzeugen auf kreuzenden oder einmündenden Straßen.
Fahrzeuge im fließenden Verkehr haben den Vorrang gegenüber Fahrzeugen, die von Nebenfahrbahnen, von Fußgängerzonen, von Wohnstraßen, von Haus- oder Grundstücksausfahrten, von Garagen, von Parkplätzen, von Tankstellen, von Feldwegen oder dgl. kommen.
Wer keinen Vorrang hat (der Wartepflichtige), darf durch Kreuzen, Einbiegen oder Einordnen die Lenker von Fahrzeugen mit Vorrang (die Vorrangberechtigten) weder zu unvermitteltem Bremsen noch zum Ablenken ihrer Fahrzeuge nötigen.
Der Lenker eines Fahrzeuges darf auf seinen Vorrang verzichten, wobei ein solcher Verzicht dem Wartepflichtigen deutlich erkennbar zu machen ist.
Das Zum-Stillstand-Bringen eines Fahrzeuges gilt als Verzicht auf den Vorrang.
Wir bitten die Bevölkerung dies zu beachten.
Dieser Artikel ist erschienen in Proleber Info, März 2010
